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XI ZR 159/21

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 159/21 BESCHLUSS vom 23. November 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:231121BXIZR159.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2021 durch die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Matthias und Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterinnen Ettl und Dr. Allgayer beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Februar 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert der von der Klägerin erstrebten Verurteilung der Beklagten bemisst sich bezüglich der auf Zahlung gerichteten Berufungsanträge zu 1 und zu 2 nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der von ihr geleisteten Anzahlung. Soweit der Berufungsantrag zu 2 Zinsen enthält, bleiben diese gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO unberücksichtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 - XI ZR 617/20, juris). Die einseitige Teilerledigungserklärung der Klägerin bleibt für die Wertbemessung außer Ansatz. Der Wert der ursprünglich erhobenen negativen Feststellungsklage, der mit dem Nettodarlehensbetrag zu bemessen war (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 3), geht nunmehr in den Leistungsanträgen auf, nachdem die Klägerin diese vollständig beziffert hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. April 2021 - 4 U 95/20, juris Rn. 103). Die auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zielenden Berufungsanträge erhöhen nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO den Wert der geltend zu machenden Beschwer gleichfalls nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2021 aaO). Streitwert: bis 19.000 €

Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Ettl Allgayer Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 16.06.2020 - 6 O 346/18 OLG Hamm, Entscheidung vom 17.02.2021 - I-31 U 187/20 -

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