Paragraphen in 6 StR 182/22
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 182/22 BESCHLUSS vom 17. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:170522B6STR182.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2022 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Februar 2022 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat dem Angeklagten im Rahmen ihrer Strafzumessungserwägungen bestimmend angelastet, dass der Wirkstoffgehalt des zum Handel bestimmten Kokains mit 112,29 g Kokainhydrochlorid den Grenzwert zur nicht geringen Menge „um mehr als das 120-Fache überschritten“ habe. Der Generalbundesanwalt weist hierzu jedoch zutreffend darauf hin, dass der Wirkstoffgehalt der Handelsmenge bei richtiger Berechnung lediglich etwas mehr als das 22-Fache des für Kokain geltenden Grenzwerts betrug. Angesichts dieses signifikant überhöhten Ansatzes kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei korrekter Bewertung eine geringere Strafe verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 5 StR 239/14).
Die zugehörigen Feststellungen haben mit Ausnahme derer zum Maß der Überschreitung Bestand. Das neue Tatgericht kann neue Feststellungen treffen, soweit sie den fortbestehenden nicht widersprechen.
Sander König Feilcke Tiemann von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 11.02.2022 - 4 KLs 806 Js 35870/21 (82/21)
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