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5 StR 76/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 76/16 BESCHLUSS vom 14. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung ECLI:DE:BGH:2016:140316B5STR76.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2016 beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts kostenpflichtig Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 23. Oktober 2015 gewährt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und zwei Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel zu 2. ersichtlichen Teilerfolg, darüber hinaus erweist sie sich als offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil beträgt die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr und drei Monate, nach den Urteilsgründen (UA S. 18) hingegen lediglich ein Jahr und zwei Monate. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens lässt sich dieser Widerspruch nicht auflösen, weil die Strafzumessungsgründe, die eine Strafe in der einen wie der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die Strafkammer auf eine noch niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt hätte. Er hat daher diese Strafe selbst festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 – 2 StR 544/11 – und vom 25. Februar 2009 – 5 StR 46/09, jeweils mwN).

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Sander Berger Schneider Feilcke Dölp

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