Paragraphen in VIII ZB 54/20
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1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 54/20 BESCHLUSS vom 22. September 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:220920BVIIIZB54.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:
Das gegen die am Senatsbeschluss vom 24. August 2020 beteiligten Richter gerichtete Befangenheitsgesuch sowie die Anhörungsrüge gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 24. August 2020 die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. November 2019 - 9 W 52/19 - als nicht statthaft und deshalb unzulässig verworfen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einer "Gehörsrüge und Antrag auf Rücknahme vom erlassenen rechtswidrigen Scheinbeschluss mit schwerwiegenden Fehlern und Verfahrensmängel, dies aus niedrigen Beweggründen".
II.
Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - VII ZA 15/11, juris Rn. 1 mwN; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 1; vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2 f. mwN). Das ist hier der Fall.
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung aus den darin genannten rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt keine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist, weil es dazu einer näheren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls nicht bedarf (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2011 - I ZB 41/09, juris Rn. 3 f. mwN; vom 24. März 2015 - VIII ZB 91/14, aaO Rn. 2). So verhält es sich im Streitfall, in dem sich die Klägerin zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs auf pauschale Schlagworte ("Scheinverfahren aus niedrigen Beweggründen") ohne Sachbezug bezieht.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht dargetan hat, welches konkrete Vorbringen bei der angegriffenen Entscheidung übergangen worden sein soll.
Dr. Milger Dr. Schmidt Kosziol Wiegand Dr. Liebert Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.12.2019 - 10 O 249/18 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2020 - 9 U 22/20 -
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