• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 594/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 594/23 BESCHLUSS vom 24. April 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Gehörsrüge nach § 356a StPO ECLI:DE:BGH:2024:240424B5STR594.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2024 gemäß § 356a StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2024 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2024 hat in der Sache keinen Erfolg. Es liegt zwar ein Gehörsverstoß vor, weil die am Landgericht elektronisch fristgemäß eingegangene und mit der Sachrüge geführte zweite Revisionsbegründung von Rechtsanwalt B. nicht zu den Akten gelangt ist und deshalb dem Senat bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Denn der Senat hat das angegriffene Urteil bereits auf die von Rechtsanwalt K. näher ausgeführte Sachrüge hin umfassend überprüft und keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gefunden.

Dabei hat sich der Senat auch mit der von Rechtsanwalt B. in den Fokus seiner Ausführungen gestellten Beanstandungen der Strafzumessung beschäftigt. In der von ihm gerügten Formulierung des Urteils hat der Senat eine zulässige Würdigung des das Tatbild charakterisierenden provozierenden Vortatverhaltens sowie die rechtsfehlerfreie Verwertung der akut lebensgefährlichen Tatfolgen gesehen. Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordert nicht, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät (st.

Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – 3 StR 157/23 Rn. 16), weshalb das Landgericht nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat.

Die Strafkammer durfte dem Angeklagten auch die erheblichen finanziellen Folgen für das Opfer seiner Straftat aufgrund Verdienstausfalls und Übernahme der Behandlungskosten anlasten. Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass ein in Deutschland lebender Ausländer wie das Tatopfer nicht (ausreichend) krankenversichert ist und deshalb ärztliche Behandlungskosten selbst tragen muss, weshalb auch diese Tatfolge nach Art und Gewicht für den Angeklagten im Wesentlichen vorhersehbar war (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 29. November 2017 – 5 StR 335/17 Rn. 11).

Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 16.08.2023 - 16 Ks 305 Js 61112/22

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 594/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 356 StPO
1 46 StGB
1 224 StGB

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 46 StGB
1 224 StGB
2 356 StPO

Original von 5 StR 594/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 594/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum