Paragraphen in 5 StR 594/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 356 | StPO |
1 | 46 | StGB |
1 | 224 | StGB |
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1 | 46 | StGB |
1 | 224 | StGB |
2 | 356 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 594/23 BESCHLUSS vom 24. April 2024 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Gehörsrüge nach § 356a StPO ECLI:DE:BGH:2024:240424B5STR594.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2024 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2024 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2024 hat in der Sache keinen Erfolg. Es liegt zwar ein Gehörsverstoß vor, weil die am Landgericht elektronisch fristgemäß eingegangene und mit der Sachrüge geführte zweite Revisionsbegründung von Rechtsanwalt B. nicht zu den Akten gelangt ist und deshalb dem Senat bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Denn der Senat hat das angegriffene Urteil bereits auf die von Rechtsanwalt K. näher ausgeführte Sachrüge hin umfassend überprüft und keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gefunden.
Dabei hat sich der Senat auch mit der von Rechtsanwalt B. in den Fokus seiner Ausführungen gestellten Beanstandungen der Strafzumessung beschäftigt. In der von ihm gerügten Formulierung des Urteils hat der Senat eine zulässige Würdigung des das Tatbild charakterisierenden provozierenden Vortatverhaltens sowie die rechtsfehlerfreie Verwertung der akut lebensgefährlichen Tatfolgen gesehen. Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordert nicht, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerät (st.
Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 – 3 StR 157/23 Rn. 16), weshalb das Landgericht nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat.
Die Strafkammer durfte dem Angeklagten auch die erheblichen finanziellen Folgen für das Opfer seiner Straftat aufgrund Verdienstausfalls und Übernahme der Behandlungskosten anlasten. Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass ein in Deutschland lebender Ausländer wie das Tatopfer nicht (ausreichend) krankenversichert ist und deshalb ärztliche Behandlungskosten selbst tragen muss, weshalb auch diese Tatfolge nach Art und Gewicht für den Angeklagten im Wesentlichen vorhersehbar war (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 29. November 2017 – 5 StR 335/17 Rn. 11).
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 16.08.2023 - 16 Ks 305 Js 61112/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 356 | StPO |
1 | 46 | StGB |
1 | 224 | StGB |
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