Paragraphen in 3 StR 135/24
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2 | 349 | StPO |
1 | 345 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 135/24 BESCHLUSS vom 11. Juni 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:110624B3STR135.24.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2024 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. November 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei und versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr sowie einem zweiwöchigen Dauerarrest verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Diese ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da er keine Revisionsbegründung (§ 345 StPO) abgegeben hat. Eine Auslagenerstattung zugunsten der Nebenklägerin, deren Revision ebenfalls erfolglos geblieben ist, findet nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 - Auslagenerstattung 1).
Berg Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 21.11.2023 - 6 KLs 737 Js 39992/22 (8/23) jug
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