Paragraphen in 6 StR 178/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 178/20 BESCHLUSS vom 14. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch ist gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 39.990 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Feilcke Schneider Tiemann Fritsche ECLI:DE:BGH:2020:140720B6STR178.20.1
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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