Paragraphen in PatAnwZ 1/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 5 | 94 | VwGO |
| 5 | 124 | VwGO |
| 1 | 14 | BRAO |
| 1 | 154 | VwGO |
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 1/25 vom
9. September 2025 in dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren ECLI:DE:BGH:2025:090925BPATANWZ1.25.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Bußmann, den Patentanwalt Dr. Graf von Stosch und die Patentanwältin Langöhrig am 9. September 2025 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des Oberlandesgerichts München vom 15. Mai 2025 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um den Widerruf der Zulassung des Klägers zur Patentanwaltschaft.
Der Kläger ist am 26. Oktober 2004 zur Patentanwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 3. Mai 2023 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 21 Abs. 2 Nr. 8 PAO) widerrufen. Der Widerspruch des Klägers wurde von der Beklagten am 2. Januar 2024 mit der Begründung zurückgewiesen, dass zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zwei Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis bestanden. Die dadurch begründete Vermutung des Vermögensverfalls sei nicht widerlegt worden.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Oberlandesgericht München, Senat für Patentanwaltssachen, zurückgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nach § 94d Satz 2 PAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist (vgl. § 94d Satz 2 PAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nicht (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Urteil des Oberlandesgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
a) Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 8 PAO ist die Zulassung zur Patentanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Patentanwalt zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Ein Patentanwalt, der - wie hier der Kläger - zu diesem Zeitpunkt in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen und belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 12 zur entsprechenden Bestimmung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
b) Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Oberlandesgerichts, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nachhaltig geordnet waren.
aa) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Kläger ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten bezogen auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids nicht vorgelegt. Insoweit erhebt der Kläger keine Einwendungen.
bb) Die Angaben des Klägers zu den Einkünften, die er aus seiner Tätigkeit als Patentanwalt erzielen konnte, beziehen sich auf die Jahre 2020 bis 2022 und sind, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits deshalb unzureichend. Entsprechendes gilt für seinen Hinweis, er habe zum Jahreswechsel 2021/2022 einen erheblichen Betrag für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer Patentanwaltskanzlei aufbringen können.
cc) Das Vorbringen des Klägers zu seiner Beteiligung an der L.
Limited und dem Wert der Patente, deren Inhaber diese Gesellschaft sei, hat das Oberlandesgericht zu Recht als unerheblich angesehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Vermögenswerte nur dann von Bedeutung, wenn sie liquide sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 9/22, NJOZ 2022, 1432 Rn. 16 mwN). Nicht anders als bei Immobilienvermögen ist der Wert, den die Beteiligung an einer Gesellschaft oder die Inhaberschaft an Patenten verkörpern, für die Frage des Vorliegens eines Vermögensverfalls nur von Bedeutung, wenn er dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquides Vermögen zur Tilgung seiner Verbindlichkeit zur Verfügung steht. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt aus der genannten Beteiligung Erträge zugeflossen sind, vielmehr ist insofern nur von zu erwartenden Lizenzeinnahmen die Rede.
c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit das Oberlandesgericht eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden angenommen hat. Insbesondere wird durch den Hinweis, der Kläger wickele keine Fremdgeldtransaktionen ab, nicht ausgeschlossen, dass Dritte Fremdgelder dennoch an ihn zahlen. Zudem kann der Kläger diese selbstauferlegte Beschränkung jederzeit wieder rückgängig machen.
2. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich ferner weder eine grundsätzliche Bedeutung noch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO).
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Oberlandesgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 17. Mai 2022 - PatAnwZ 1/21, Mitt. 2022, 516 Rn. 8 mwN).
b) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass es für die Beurteilung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts entscheidend darauf ankommt, inwieweit sein Vermögen zum maßgeblichen Zeitpunkt liquide ist, also dem Betroffenen zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung steht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 9/22, NJOZ 2022, 1432 Rn. 16 mwN). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für den Patentanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2006, PatAnwZ 1/06, Mitt. 2007, 180 Rn. 4 ff.; Weyland/Reinhard, BRAO, 11. Aufl., § 21 PAO Rn. 5). Auf den wirtschaftlichen Wert nicht liquider Vermögenswerte kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Werte nicht verwendet werden können, um die Verbindlichkeiten des Patentanwalts zu tilgen. Auch bei hohen Vermögenswerten ist maßgeblich, ob hieraus liquide Mittel im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids etwa durch Veräußerung, Verwertung oder Belastung des Vermögenswertes tatsächlich realisiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022, aaO Rn. 16 f.).
Damit stellt sich die Rechtssache auch nicht als rechtlich besonders schwierig dar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 147 Abs. 2 Satz 1 PAO.
Schoppmeyer Deichfuß Bußmann Stosch Langöhrig Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 15.05.2025 - Pat A-Z 1/2024 -
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| 5 | 124 | VwGO |
| 1 | 14 | BRAO |
| 1 | 154 | VwGO |
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