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1 StR 671/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 671/16 BESCHLUSS vom 26. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:260117B1STR671.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 28. Oktober 2016 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils.

Gründe:

Der Angeklagte ist durch in seiner Anwesenheit verkündetes Urteil des Landgerichts Tübingen vom 28. Oktober 2016 u.a. wegen zahlreicher Taten des schweren Bandendiebstahls zu einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden.

Mit am 8. November 2016 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers hat er Revision gegen das vorgenannte Urteil eingelegt. Am darauffolgenden Tag ging ein weiteres Schreiben des Verteidigers ein,

in dem dieser Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist beantragte und (erneut) Revision einlegte.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO hat Erfolg. Dem Angeklagten war die Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Revision gehindert war (§ 44 Satz 1 StPO).

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch genügt den gesetzlichen Anforderungen aus § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO. Da die Einhaltung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO vorliegend nach Aktenlage offensichtlich ist, bedurfte es ausnahmsweise nicht des Vortrags und der Glaubhaftmachung, wann das der rechtzeitigen Vornahme der versäumten Handlung entgegenstehende Hindernis weggefallen ist und der Angeklagte davon Kenntnis erhalten hat (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15 Rn. 2 [in NStZ-RR 2016, 86 nur redaktioneller Leitsatz]; vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12, NStZ 2013, 474; vom 8. Januar 2013 – 1 StR 621/12 Rn. 4 und vom 4. August 2010 – 2 StR 365/10 Rn. 3).

2. Im Übrigen wird ein Verschulden der Kanzlei seines Verteidigers an der Fristversäumung glaubhaft gemacht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Es ist weiterhin vorgetragen und mittels anwaltlicher Versicherung glaubhaft gemacht, der Angeklagte habe den Verteidiger nach Urteilsverkündung mit der Erhebung der Revision beauftragt. Anhaltspunkte dafür, dass er mit der Fristversäumung seitens des Verteidigers hätte rechnen müssen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 44 Rn. 18 mwN), sind nicht ersichtlich.

Raum Graf Bellay Cirener Radtke

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