Paragraphen in 5 StR 87/18
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 265 | StPO |
1 | 274 | StPO |
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 87/18 BESCHLUSS vom 12. April 2018 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen versuchter Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:120418B5STR87.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
In Bezug auf die Revision des Angeklagten A. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
1. Die Beweisantragsrüge betreffend die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens ist bereits deshalb unzulässig erhoben, weil der Beschwerdeführer die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen der beiden Zeugen nicht mitteilt, auf deren Inhalt er sich in seinem Beweisantrag bezogen hat.
2. Die Beanstandung einer Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO genügt gleichfalls nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision trägt vor, der gerichtliche Hinweis habe den Angeklagten im Unklaren gelassen, in welchem Vorgang die Schwurgerichtskammer den Vorwurf der Beleidigung erblicke. Durch den Beschwerdeführer in der Sache unwidersprochen hat der Vorsitzende in einer dienstlichen Stellungnahme indessen erklärt, er habe auf Nachfrage der Verteidigung den Hinweis insoweit näher erläutert, woraufhin keine weiteren Nachfragen mehr erfolgt seien. Der Vorgang, der nicht an der formellen Beweiskraft des Sitzungsprotokolls gemäß § 274 StPO teilnimmt, vielmehr dem Freibeweisverfahren zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1963 – 1 StR 553/62, BGHSt 19, 141, 143), hätte mitgeteilt werden müssen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 344 Rn. 20 f.). Er führt auch zur Unbegründetheit der Beanstandung.
3. Die Grundsätze zur sogenannten „beleidigungsfreie Sphäre“ waren hier schon deshalb nicht anwendbar, weil der Angeklagte bei seiner Äußerung gegenüber den Söhnen der Nebenklägerin – wie auch geschehen – mit einer Weitergabe an diese rechnen musste (vgl. etwa BVerfG NJW 2007, 1194, 1195 mwN).
Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher
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