Paragraphen in AK 22/22
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2 | 121 | StPO |
2 | 122 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF AK 22/22 BESCHLUSS vom 22. Juni 2022 in dem Strafverfahren gegen alias:
wegen Kriegsverbrechen gegen Personen durch entwürdigende oder erniedrigende Behandlung u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:220622BAK22.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 22. Juni 2022 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof ist derzeit nicht erforderlich.
Gründe:
Der Angeklagte befindet sich seit dem 18. August 2021 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2021 (10 BJs 38/21) sodann aufgrund - erweiterten und neu gefassten - Haftbefehls vom 7. April 2022 (5 - 2 OJs 15/20 - 1/22), den der nach Anklageerhebung mit der Sache befasste Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erlassen hat.
Nachdem der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 9. März 2022 (AK 6/22) die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet hatte, hat mittlerweile die Hauptverhandlung am 15. Juni 2022 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main begonnen.
Danach ist die Prüfung durch den Bundesgerichtshof, ob die Untersuchungshaft über neun Monate hinaus fortdauern darf (vgl. § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO), derzeit gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht erforderlich. Dem Ruhen der Haftprüfungsfrist steht nicht entgegen, dass diese bereits vor Beginn der Hauptverhandlung abgelaufen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom
19. September 2019 - AK 53/19, juris Rn. 4; MüKoStPO/Böhm, 1. Aufl., § 121 Rn. 107; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 122 Rn. 23, jeweils mwN).
Schäfer Wimmer Voigt
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