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2 StR 478/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 478/14 BESCHLUSS vom 7. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. Juli 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und im Fall II. 7. der Urteilsgründe des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe, Besitz von Munition und Besitz eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung [Fall II. 4. der Urteilsgründe], in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen versuchter Körperverletzung, Bedrohung gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, wegen "des tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz in 4 Fällen (verbotener Erwerb, Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, verbotenes Führen zweier Schreckschusswaffen, verbotener Erwerb und Besitz von Munition sowie Besitz verbotener Gegenstände)" [Fall II. 7. der Urteilsgründe], wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Überprüfung des Urteils im Rahmen der erhobenen Sachrüge führt lediglich zur Berichtigung des Schuldspruchs entsprechend der Beschlussformel.

a) Im Fall II. 4. der Urteilsgründe tritt die Bedrohung hinter der Nötigung zurück, weil die Bedrohung sich als Teil der Nötigung erweist (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 240 Rn. 63 und § 241 Rn. 7 mwN).

b) Im Fall II. 7. der Urteilsgründe scheidet ein gemäß § 52 Abs. 1 WaffG strafbarer Erwerb aus, weil das Landgericht zu den Erwerbszeitpunkten keine Feststellungen treffen konnte und eine Verjährung dieser Tathandlungen nicht auszuschließen ist. Die im Fahrzeug des Angeklagten aufbewahrte halbautomatische Kurzwaffe und die Schusswaffe hat er geführt (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09, BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2); Munition und Stahlruten hat der Angeklagte besessen (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2 b) WaffG). Diese Verstöße gegen das Waffengesetz stehen in Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, juris Rn. 38).

c) Der Senat kann aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. November 2014 ausschließen, dass die jeweils für die Fälle II. 4. und II. 7. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen auf den teilweise fehlerhaften Schuldsprüchen beruhen.

3. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Fischer Eschelbach RinBGH Dr. Ott ist an der Unterschrift aus tatsächlichen Gründen gehindert.

Fischer Zeng Bartel

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