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5 StR 345/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 345/15 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass dieser unter Wegfall der Einbeziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Fünftel ermäßigt und die Auslagen des Angeklagten zu einem Fünftel der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mit Blick auf die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe durch Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Februar 2014 wird allerdings nicht bestehen bleiben können. Der Angeklagte hat die in diesem Urteil verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten vollständig verbüßt (UA S. 7, 33). Die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB lagen mithin nicht vor.

Die durch die Strafkammer mit rechtsfehlerfreier Begründung festgesetzte Strafe von drei Jahren und zehn Monaten für die gegenständliche Tat kann nicht als neue Freiheitsstrafe festgesetzt werden, weil insoweit zu beachten ist, dass das Prinzip des § 55 StGB einen Härteausgleich in denjenigen Fällen erfordert, in denen eine in einem früheren Urteil verhängte und an sich gesamtstrafenfähige Freiheitsstrafe bereits vollstreckt ist und deshalb nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden kann. Die Zurückweisung der Sache zur Neufestsetzung einer Freiheitsstrafe erscheint hier allerdings nicht erforderlich. Der Senat wird im Sinne der Regelung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO den Härteausgleich selbst vornehmen können. Hier wird ein Abschlag von zwei Monaten für ausreichend und angemessen im Sinne der genannten Vorschrift erachtet, so dass sich eine festzusetzende Freiheitsstrafe für die gegenständliche Tat von drei Jahren und acht Monaten ergibt.“

Dem tritt der Senat bei.

Sander Bellay Schneider Feilcke Berger

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