• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VII ZA 21/12

BUNDESGERICHTSHOF VII ZA 21/12 BESCHLUSS vom 22. April 2013 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier, den Richter Kosziol und den Richter Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht außerstande, die Kosten der beabsichtigten Beschwerde aufzubringen, § 114 ZPO. Denn hierfür liegt eine Kostenzusage seiner Rechtsschutzversicherung vor (vgl. Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20. März 2013, S. 1 sowie Anlage K 13).

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10, NJW-RR 2011, 3 Rn. 28; vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, NJW 2006, 1068 Rn. 19; Zöller/ Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn. 16, § 119 Rn. 44). Selbst wenn man auf den Zeitpunkt einer Entscheidungsreife über den Antrag abstellen wollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung lag bereits seit dem 18. Dezember 2012 und damit sogar noch vor Eingang des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nebst Anlagen beim Gericht am 22. Dezember 2012 vor. Im Übrigen erfolgten weitere Erklärungen des Klägers zur Frage der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die für eine Prüfung der Erfolgsaussicht notwendig waren, erst am 20. März 2013.

Kniffka Kosziol Safari Chabestari Jurgeleit Halfmeier Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 24.05.2012 - 4 O 190/11 OLG Celle, Entscheidung vom 09.11.2012 - 9 U 91/12 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VII ZA 21/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 114 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 114 ZPO

Original von VII ZA 21/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VII ZA 21/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum