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VIa ZR 102/22

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 102/22 BESCHLUSS vom 27. März 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:270323BVIAZR102.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Dezember 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 19.000 €.

Gründe: I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Jahr 2015 einen Skoda Octavia 2.0 TDI mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 als Neufahrzeug für 22.875 €. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 18.391,50 € nebst Zinsen "unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Euro pro mit diesem Fahrzeug gefahrenem Kilometer, welche sich nach folgender Formel berechnet: 22.875,00 € multipliziert mit der Summe der ab Kilometerstand 98.001 bis zur Rückgabe an die Beklagte gefahrenen Kilometern geteilt durch 500.000 km" Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (Antrag zu 1) sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs (Antrag zu 2) und der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Schäden aus der gerügten Manipulation zu ersetzen (Antrag zu 3), gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger diese Anträge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision, mit der er seine Berufungsanträge weiterverfolgen möchte.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer maßgebend. Das ist der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils (BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - V ZR 145/15, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Januar 2022 - VIa ZR 17/21, juris Rn. 3). Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze zu ermöglichen, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - VIII ZR 99/21, NJW-RR 2022, 782 Rn. 15 mwN).

2. Nach diesen Maßgaben fehlt es an einer 20.000 € übersteigenden Beschwer. Den als Ausgangswert des Zahlungsantrags zu 1 genannten Betrag von 18.391,50 € hat der Kläger ermittelt, indem er von dem Kaufpreis des Fahrzeugs (22.875 €) einen Betrag von 4.483,50 € als Nutzungsersatz abgezogen hat, den er anhand der Laufleistung von 98.000 km errechnet hat. Aus der Formulierung des Zahlungsantrags ergibt sich, dass der Kläger einen über diesen Nutzungsersatz hinausgehenden weiteren Abzug wegen der durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs ab einem Kilometerstand von 98.001 bis zur Rückgabe an die Beklagte erlangten Vorteile nach der linearen Berechnungsmethode auf der Grundlage einer während der Besitzzeit des Klägers angenommenen Gesamtlaufleistung von 500.000 km anerkennt. Das kann bei der Bestimmung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht außer Betracht bleiben (§§ 2, 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VIII ZR 255/20, NJW 2022, 194 Rn. 22). Ausweislich der erstinstanzlichen Entscheidung war das Fahrzeug am 2. Juni 2021 bereits 100.879 km gelaufen. Der Kläger hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass trotz der anzunehmenden weiteren Nutzung des Fahrzeugs die von ihm anerkannten weiteren Nutzungsvorteile weniger als 2.391,50 € betragen, sodass - den vom Kläger für den Antrag zu 3 angesetzten Wert von 4.000 € unterstellt (dem Antrag zu 2 kommt ein eigenständiger Wert nicht zu) - die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überstiegen wäre.

Ohnehin kann jedoch hinsichtlich des abgewiesenen Feststellungsantrags zu 3 als Beschwer nur ein nomineller Betrag angesetzt werden, der unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % 800 € beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 369/19, juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 30. März 2021 - VIII ZR 345/19, juris Rn. 5). Nennenswerte Schäden, die dem Kläger entstehen könnten, legt die Beschwerde nicht dar. Sie erwähnt pauschal einen möglichen Schaden von 5.000 € für - was sich aus der von der Beschwerde in Bezug genommenen Aktenstelle ergibt (GA 436 unter VI.) - die Nachrüstung eines SCR-Katalysators, die indes neben der vom Kläger erstrebten Rückgabe des Fahrzeugs nicht in Betracht kommt. 7 3. Die Parteien sind am 13. April 2022 und 26. Januar 2023 auf Bedenken mit Blick auf § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hingewiesen worden.

Menges Rensen Krüger Wille Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 22.06.2021 - 3 O 31/21 OLG Celle, Entscheidung vom 15.12.2021 - 7 U 763/21 - Götz

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