• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VI ZA 10/20

BUNDESGERICHTSHOF VI ZA 10/20 BESCHLUSS vom 14. Dezember 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:141220BVIZA10.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Roloff, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 29. September 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe: 1 Den Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. April 2020 zu bewilligen, hat der Senat mit Beschluss vom 29. September 2020 abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 2 Die als Anhörungsrüge zu wertende "(Sofortige) Beschwerde, Anhörungsrüge" der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 29. September 2020 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung umfassend geprüft, ob die Rechtsverfolgung der Klägerin Aussicht auf Erfolg bietet. Von einer weiterreichenden Begründung hat der Senat abgesehen und sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt ab.

Seiters von Pentz Roloff Klein Allgayer Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 20.11.2019 - 22 O 187/17 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.04.2020 - 5 U 4786/19 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VI ZA 10/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 103 GG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 103 GG

Original von VI ZA 10/20

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VI ZA 10/20

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum