Paragraphen in III ZA 1/20
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3 | 66 | GKG |
1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 1/20 BESCHLUSS vom 26. November 2020 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2020:261120BIIIZA1.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2020 durch die Richterin Dr. Arend als Einzelrichterin beschlossen:
Die Erinnerung der Antragstellerin zu 2 gegen den Kostenansatz gemäß Kostenrechnung vom 2. Juli 2020 (Kassenzeichen 780020125341) wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Mit der vorgenannten Kostenrechnung ist eine Festgebühr in Höhe von 60 € für die vom Senat kostenpflichtig als unzulässig verworfene Anhörungsrüge der Antragstellerin zu 2 erhoben worden. Hiergegen richtet sich ihre als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegende „Beschwerde“ vom 29. Oktober 2020. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
2. Die Erinnerung, deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465, 1466) und über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die zuständige Einzelrichterin des Senats entscheidet, ist unbegründet. Der der Kostenrechnung zugrundeliegende Kostenansatz ergibt sich aus KV-Nr. 1700 des GKG. Kostenrechtliche Beanstandungen hat die Antragstellerin zu 2 hiergegen nicht erhoben. Arend Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 20.11.2017 - 2 O 93/17 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.11.2019 - 14 W 153/17 -
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