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V ZB 119/13

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 119/13 BESCHLUSS vom 30. Oktober 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Schmallenberg vom 20. Juli 2013 und der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 9. August 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Hochsauerlandkreis auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I. 1 Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag blieb ebenso erfolglos wie sein Asylfolgeantrag.

Mit Verfügung der beteiligten Behörde vom 3. April 2013 wurde der Betroffene aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und zur Ausreise aufgefordert. Ein für den 14. Mai 2013 gebuchter Rückführungsflug konnte nicht durchgeführt werden, weil der Betroffene nicht erschienen war.

Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 20. Juli 2013 hat das Amtsgericht an demselben Tag die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis zum 19. Oktober 2013 angeordnet. Zur Begründung der Haftdauer heißt es, dass die Zeit erforderlich sei, weil für den Betroffenen noch ein Abschiebungsflug in die Türkei gebucht werden und dieser Flug aufgrund des bei dem Betroffenen vorhandenen Aggressionspotentials durch mehrere Beamte der Bundespolizei begleitet werden müsse.

Die Beschwerde gegen die Haftanordnung hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Mit Beschluss vom 14. August 2013 hat der Senat die Vollziehung der Haft einstweilen ausgesetzt. Der Betroffene beantragt nunmehr festzustellen, durch die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts lagen die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG genannten Haftgründe vor. Der Vortrag des Betroffenen, er habe freiwillig ausreisen wollen, sei nicht glaubhaft. Es sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die Abschiebung innerhalb der angeordneten Haftzeit nicht habe durchgeführt werden können. In dem Termin zur Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht habe die beteiligte Behörde mitgeteilt, dass die Abschiebung für den 20. August 2013 vorgesehen gewesen sei. Dieser Umstand habe gezeigt, dass die beteiligte Behörde nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen habe.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache durch den Ablauf der angeordneten Haftdauer analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Im Übrigen ist sie form- und fristgerecht gemäß § 71 FamFG eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Haftanordnung war rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.

a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3-5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4; Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15 - jeweils mwN).

b) Den genannten Anforderungen genügte der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, weil er keine ausreichenden Angaben zu der notwendigen Haftdauer enthält. Zur Begründung wird, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, auf den Senatsbeschluss vom 14. August 2013 unter 1. b) verwiesen.

2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht war ebenfalls rechtswidrig. Auch hierzu wird zur Begründung auf den Senatsbeschluss vom 14. August 2013, dort unter 2. a) und b), verwiesen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 128c Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Schmallenberg, Entscheidung vom 20.07.2013 - 10 XIV 2/13 B LG Arnsberg, Entscheidung vom 09.08.2013 - I-6 T 187/13 -

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