Paragraphen in 5 StR 33/25
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 46 | StGB |
1 | 239 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 46 | StGB |
1 | 239 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 33/25 BESCHLUSS vom 23. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:230425B5STR33.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die rechtsfehlerhafte Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB beschwert den Angeklagten ebenso wenig wie die unterlassene Erörterung einer Strafbarkeit wegen Geiselnahme nach § 239b StGB.
Cirener RiBGH Gericke ist wegen vorrangiger Teilnahme an der Sitzung des Richterdienstgerichts verhindert und kann nicht unterschreiben.
Cirener Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 14.10.2024 - 641 KLs 16/24 6500 Js 28/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 46 | StGB |
1 | 239 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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