Paragraphen in 4 StR 128/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 128/20 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2020 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs ECLI:DE:BGH:2020:021220B4STR128.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. November 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge des Angeklagten C. ist jedenfalls unbegründet, weil der Beweisantrag vom Landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt worden ist.
Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Bielefeld, LG, 11.11.2019 ‒ 676 Js 29/19 9 KLs 9/19
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