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5 StR 453/12

StR 453/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (Fall 1) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiervon hat es sieben Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erkannt. Darüber hinaus hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen Diebstahls (Fall 2) eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die im Fall 2 wegen Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung und bei der Prüfung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte durch unzutreffende Angaben versucht habe, das Gericht über eine berufliche Beschäftigung zur Tatzeit „zu täuschen, um sich ein falsches Alibi zu verschaffen“ (UA S. 20). Damit hat der Angeklagte aber die Grenzen prozessual zulässigen Verteidigungsverhaltens (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN) selbst dann nicht überschritten, wenn er dadurch den Tatverdacht zwangsläufig auf sonstige in Betracht kommende Personen als Alternativtäter lenken wollte. Auch die Formulierung, dass der Angeklagte die Tat nach einer erfolgreich abgeschlossenen Drogenentwöhnungsbehandlung „scheinbar grundlos begangen“ habe, begründet die Besorgnis, dass dem Angeklagten die Tatbegehung als solche straferhöhend angelastet wird.

Angesichts des vorliegenden Wertungsfehlers bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Sie können allenfalls durch widerspruchsfreie Feststellungen ergänzt werden.

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