Paragraphen in V ZR 5/23
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 47 | GKG |
| 1 | 63 | GKG |
| 1 | 92 | ZPO |
| 1 | 97 | ZPO |
| 1 | 543 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
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| 1 | 47 | GKG |
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| 1 | 92 | ZPO |
| 1 | 97 | ZPO |
| 1 | 543 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 5/23 BESCHLUSS vom 18. April 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:180424BVZR5.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richter Dr. Göbel und Dr. Malik, die Richterin Laube und den Richter Dr. Schmidt beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers und des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Dezember 2022 werden zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger zu 83 % und dem Beklagten zu 17 % auferlegt (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 90.400 € (Antrag zu 1: 14.000 €, Antrag zu 2: 14.000 € [Begrenzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG], Antrag zu 3: 1.000 €, Antrag zu 4: 1.000 €, Antrag zu 5: ohne Ansatz [wirtschaftliche Identität mit dem Antrag zu 1], Antrag zu 6: 27.000 € [keine wirtschaftliche Identität mit den übrigen Klageanträgen], Antrag zu 7: 32.400 € [keine wirtschaftliche Identität mit den übrigen Klageanträgen], im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch gegenständlicher Widerklageantrag: 1.000 €). Dabei entfällt auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ein Gegenstandswert von 74.900 € (Anträge zu 1, 3, 5, 6, 7 sowie im Hinblick auf den Antrag zu 4: 500 €) und auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ein Gegenstandswert von 15.500 € (Antrag zu 2 und Widerklageantrag sowie im Hinblick auf den Antrag zu 4: 500 €).
Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, NJW-RR 2020, 640 Rn. 5).
Brückner Laube Göbel Schmidt Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 13.04.2022 - 9 O 351/20 OLG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2022 - 6 U 839/22 - Malik
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| 1 | 47 | GKG |
| 1 | 63 | GKG |
| 1 | 92 | ZPO |
| 1 | 97 | ZPO |
| 1 | 543 | ZPO |
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| 1 | 47 | GKG |
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