Paragraphen in V ZB 129/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 129/14 BESCHLUSS vom 17. September 2014 in der Abschiebungshaftsache
-2Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Juni 2014 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Betroffenen entschieden worden ist.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 2. Mai 2014 den Betroffenen auch in dem Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis zum 27. Juni 2014 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Wiesbaden auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 – V ZB 56/14). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 02.05.2014 - 700 XIV 268/14 B LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.06.2014 - 4 T 193/14 -
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1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
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1 | 62 | AufenthG |
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