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V ZB 142/16

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 142/16 BESCHLUSS vom 2. März 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:020317BVZB142.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 8. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz werden dem Landkreis Günzburg auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

I.

Der Betroffene, ein kongolesischer Staatsangehöriger, reiste unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Beschluss vom 23. März 2016 hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung von dessen Abschiebung in den Kongo bis zum 1. April 2016 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach dessen Abschiebung die Rechtswidrigkeit der gegen ihn bis zum 30. März 2016 vollzogenen Haft festgestellt. Mit der von dem Landgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die beteiligte Behörde, diesen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts durfte Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nicht angeordnet werden, weil ein Haftgrund nicht vorlag.

III.

1. Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG). Unabhängig davon fehlt es an dem gemäß § 62 FamFG erforderlichen berechtigten Interesse der Behörde an der Feststellung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat (näher hierzu Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14, InfAuslR 2016, 191; vgl. auch Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - V ZB 151/15, juris Rn. 3).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 23.03.2016 - 872 XVI 61/16 LG München I, Entscheidung vom 08.09.2016 - 13 T 5185/16 -

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