Paragraphen in 9 W (pat) 53/08
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1 | 20 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 53/08
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2006 011 963 …
BPatG 152 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Geier beschlossen:
Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Gründe I.
Gegen das Patent 10 2006 011 963 mit der Bezeichnung „Verfahren zum Bremsen eines Schienenfahrzeuges“, dessen Erteilung am 30. August 2007 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 20. November 2007 schriftlich mit Begründung Einspruch erhoben. Dagegen hat sich die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 2. April 2008 gewandt. Mit Beschluss vom 1. Juli 2008 hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent beschränkt aufrecht erhalten.
Mit Schriftsatz vom 22. September 2008 hat die Einsprechende gegen diesen Beschluss, der ihr durch Niederlegung im Abholfach am 26. August 2008 zugestellt worden ist, Beschwerde eingelegt.
Mit Bescheid vom 29. November 2013 an die Beteiligten hat der Senat mitgeteilt, dass das angegriffene Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen sei, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hierbei hat er darauf hingewiesen, dass für die Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden erforderlich sei. Kein Rechtsschutzinteresse sei dann ersichtlich, wenn die Patentinhaberin auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Einsprechende für die Vergangenheit verzichte. Zur Stellungnahme auf diesen Bescheid ist den Beteiligten eine Frist von zwei Wochen eingeräumt worden.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 an das Bundespatentgericht hat die Patentinhaberin erklärt, dass sie auf die Geltendmachung von Rechten aus dem Patent für die Vergangenheit gegenüber der Einsprechenden verzichte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Das Streitpatent ist am 1. Oktober 2013 wegen Nichtzahlung der letzten Jahresgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen. Nach dem Erlöschen besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die vorausgegangene Laufzeit. Denn das öffentliche Interesse ist lediglich darauf gerichtet, das Patentregister von zu Unrecht erteilten Patenten freizuhalten und damit die Öffentlichkeit zu schützen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 f. – Radauswuchtmaschine). Allerdings ist ein gegen ein Patent erhobener Einspruch weiterzuverfolgen, wenn der Einsprechende ein Rechtsschutzinteresse daran hat (vgl. BGH GRUR 2008, 279 Rn. 13 – Kornfeinung; GRUR 2012, 1071 Rn. 8 – Sondensystem). Das gilt gleichermaßen für das Einspruchsbeschwerdeverfahren. Denn auch hier kann das Rechtsschutzinteresse darin begründet sein, dass nach Erlöschen des Patentes die Einsprechende noch Ansprüchen der Patentinhaberin für die Vergangenheit ausgesetzt sein kann. Hat jedoch die Patentinhaberin zusätzlich auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Einsprechende für die Vergangenheit verzichtet, so ist kein Rechtsschutzbedürfnis mehr ersichtlich.
Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin erklärt, dass sie Ansprüche aus dem Patent für die Zeit vor dem Erlöschen des Patentes gegen die Einsprechende nicht geltend mache. In einer solchen Situation ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Rechtsschutzbedürfnis des Einsprechenden, der nach der Freistellungserklärung nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus dem Patent rechnen müsse, für die Weiterverfolgung des Einspruchs entfallen und das Einspruchsverfahren als erledigt zu erklären (BGH GRUR 2012, 1071- Sondensystem), was dann auch für das Einspruchsbeschwerdeverfahren gelten muss.
Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung auch des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O. - Sondensystem).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Bork Paetzold Dr. Geier Ko
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