Paragraphen in VIII ZB 102/16
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 102/16 BESCHLUSS vom 21. November 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:211119BVIIIZB102.16.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2019 durch die Richterin Wiegand als Einzelrichterin beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2017 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780017104399 - wird zurückgewiesen.
Gründe: I.
Mit am 23. Dezember 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben erhob die Beklagte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 21. Dezember 2016 (3 T 2208/16). Diese wurde mit Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 31. Januar 2017 wurden gegenüber der Beklagten Gerichtskosten in Höhe von 120 € zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich die Beklagte im Wege der Erinnerung.
II. 3 Die Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl.
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN), hat keinen Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solches wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, Beck RS 2017 139513 Rn. 10).
Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beklagte nicht. Sie macht vielmehr geltend, sie habe für ihr "beabsichtigtes Wiederaufnahmeverfahren" am 7. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe beantragt, weshalb ein kostenfreies Bewilligungsverfahren vorgelegen habe. Diese Einwendung ist - selbst wenn es sich hierbei um eine im Rahmen der Erinnerung zulässige Einwendung handeln sollte - unbegründet. Die Beklagte übersieht, dass es sich bei dem ihrerseits "beabsichtigten Wiederaufnahmeverfahren" einerseits und dem hiesigen Hauptsacheverfahren andererseits, dessen Gegenstand die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 21. Dezember 2016 - 3 T 2208/16 - ist, mit welchem ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kitzingen vom 9. Dezember 2016 - 3 C 837/12 - über die Ablehnung ihres Antrags auf Bestellung eines Notanwalts zurückgewiesen wurde, um zwei verschiedene Verfahren handelt. Für das hiesige - (erst) durch ihr am 23. Dezember 2016 eingegangenes Schreiben eingeleitete - Rechtsbeschwerdeverfahren hat die Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Erlass der Hauptsacheentscheidung nicht beantragt.
III. 6 Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Wiegand Vorinstanzen: AG Kitzingen, Entscheidung vom 09.12.2016 - 3 C 837/12 LG Würzburg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 3 T 2208/16 -
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