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3 StR 497/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 497/17 BESCHLUSS vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Januar 2018 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Juli 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2018:090118B3STR497.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Entscheidung des - nicht sachverständig beratenen - Landgerichts,

von einer Unterbringung des Angeklagten S.

in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Die Strafkammer hat zwar die nach § 246a Satz 2 StPO gebotene Hinzuziehung eines Sachverständigen rechtsfehlerhaft durch Berufung auf eigene Sachkunde ersetzt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom

15. Juni 1999 - 4 StR 231/99, juris Rn. 4; LR/Becker, StPO, 26. Aufl.,

§ 246a Rn. 2). Sie hat auch einen Hang des Angeklagten S. , berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso mit rechtlich nicht tragfähiger Begründung verneint wie die Erfolgsaussicht einer Behandlung im Sinne von § 64 Satz 2 StGB. Die Erwägungen, die ihrer Entscheidung zugrunde liegen, "auch im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach dem ihr nunmehr im Rahmen des § 64 StGB eingeräumten (beschränkten) Ermessens" davon abzusehen, die Unterbringung des Angeklagten S.

in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, stoßen hier indes nicht auf rechtliche Bedenken (vgl. zur Beschränkung des dem Gericht gemäß § 64 StGB eingeräumten Ermessens auf Ausnahmefälle LR/Becker, aaO Rn. 8 mwN).

Becker Gericke Spaniol Tiemann Hoch

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