Paragraphen in 1 StR 370/21
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1 | 44 | StPO |
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1 | 46 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 370/21 BESCHLUSS vom 3. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:031121B1STR370.21.1 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2021 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. März 2021 und seine Revision gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Der Generalbundesanwalt hat zum Wiedereinsetzungsantrag zutreffend ausgeführt:
ʺDer Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2013 - 1 StR 232/13). Maßgebend für den Beginn der Wochenfrist ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte selbst Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hat; das gilt auch dann, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden oder ein Verschulden von Hilfspersonen geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH NStZ 2021, 245 (246)).
Hier ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag vom 23. August 2021 nichts über den Kenntnisstand des Angeklagten. Es ist schon nicht klar, auf welcher Grundlage dieser sich vorgestellt haben sollte, die Revision sei bereits rechtzeitig begründet worden oder werde dies noch, erst recht nicht, wann diese Vorstellung weggefallen sein soll. Dass der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt wurde, versteht sich auch nicht von selbst. Die Mitteilung des Gerichts vom 2. August 2021, dass eine Revisionsbegründung innerhalb der Frist nicht eingegangen sei und dass das Gericht daher erwäge, die Revision als unzulässig zu verwerfen, wurde dem Verteidiger bereits am 3. August 2021 elektronisch übermittelt (SA IX 38). Ob und wann der Angeklagte in dem immerhin nicht unerheblichen Zeitraum zwischen dem 3. August 2021 und der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags am 23. August 2021 kontaktiert wurde, wird nicht mitgeteilt.ʺ
2. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Revision des Angeklagten wegen der Versäumung der Frist zur Begründung als unzulässig zu verwerfen ist. Das Urteil ist dem Verteidiger am 22. Juni 2021 zugestellt worden; die Revisionsbegründung ist indes erst am 23. August 2021 bei Gericht eingegangen.
3. Die vorsorgliche Überprüfung des Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Raum Leplow Jäger Pernice Hohoff Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 24.03.2021 - 15 KLs 29/20 950 Js 25231/18
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