Paragraphen in 5 StR 124/17
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 124/17 BESCHLUSS vom 25. April 2017 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:250417B5STR124.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend der rechtlichen Bewertung des Landgerichts, die aufgrund eines von ihm erkannten Versehens (UA S. 28) nicht im Urteilstenor Niederschlag gefunden hatte, korrigiert (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 354 Rn. 33 mwN).
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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