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2 StR 629/11

BUNDESGERICHTSHOF StR 629/11 BESCHLUSS vom 14. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 356 a StPO am 14. August 2012 beschlossen:

Auf Antrag des Angeklagten wird das Verfahren in den Stand vor Erlass der Senatsentscheidung vom 16. Februar 2012 zurückversetzt.

Gründe:

Mit Beschluss vom 16. Februar 2012 hat der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. September 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO teilweise aufgehoben und die Revision im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Auf die gemäß § 356a StPO fristgerecht angebrachte Anhörungsrüge war das Revisionsverfahren in die Lage vor Erlass der Revisionsentscheidung vom 16. Februar 2012 zurückzuversetzen.

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt, dass ein am 22. Februar 2012 bei Gericht eingegangener Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung einzelner Mitglieder des Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht beachtet worden ist. Zwar kann ein Ablehnungsgesuch dann, wenn das Gericht im Beschlusswege entscheidet, nur solange statthaft angebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH NStZ 1993, 600; 2008, 55). Eine Entscheidung ist aber erst ergangen, wenn sie für das Gericht,

das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei einem Beschluss, der außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht und nicht verkündet wird, ist dies in der Regel dann der Fall, wenn ihn die Geschäftsstelle an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts hinausgegeben hat und eine Abänderung tatsächlich unmöglich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., vor § 33 Rn. 9 mwN; KK-Maul, StPO, 6. Aufl., § 33 Rn. 4). Hiervon auszunehmen sind indes die Beschlüsse, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen. Diese sind bereits dann erlassen, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Hierzu gehören auch die Beschlüsse des Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH NStZ 1994, 96). Gleiches gilt für Revisionsentscheidungen, die gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur teilweise unmittelbar herbeiführen, da eine "geteilte" Beurteilung der Frage, ob über das Rechtsmittel bereits entschieden ist, nicht in Betracht kommt (BGH NStZ 2011, 713).

Da vorliegend die Revisionsentscheidung nach Beratung und Beschlussfassung am 16. Februar 2012 erst am 29. Februar 2012 mit den Unterschriften aller Richter versehen auf der Geschäftsstelle eingegangen und sie mithin erst unmittelbar zuvor vollständig unterschrieben in den Geschäftsgang gegeben worden ist, war das Ablehnungsgesuch vom 22. Februar 2012 noch rechtzeitig angebracht.

Der Senat ist zu dieser Entscheidung auch eingedenk der Tatsache berufen, dass mit der Gehörsrüge zugleich ein Ablehnungsgesuch gegen einzelne Senatsmitglieder gestellt wurde, denn es entspricht der Intention des § 356a StPO, dass über die Anhörungsrüge durch den iudex a quo entschieden wird

(BGH NStZ-RR 2009, 353). Der Senat entscheidet hierbei nicht in der Besetzung vom 16. Februar 2012, sondern in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs in Verbindung mit dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 356a Rn. 8). Auch eine Entscheidung über die durch den RiBGH Prof. Dr. Krehl mit seiner dienstlichen Erklärung vom 24. Juni 2012 erhobenen Selbstanzeige gemäß § 30 StPO ist entbehrlich, da er nach der Geschäftsverteilung nur im Vertretungsfall zur Entscheidung in der vorliegenden Sache berufen ist.

In der Sache führt die Gehörsverletzung zu einer vollumfänglichen Aufhebung der getroffenen Entscheidung, denn die Verletzung rechtlichen Gehörs betrifft nicht nur einzelne abtrennbare Teile, sondern die Entscheidung in ihrer Gesamtheit.

Becker Berger Fischer Ott Appl

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