Paragraphen in XII ZB 547/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 70 | FamFG |
1 | 74 | FamFG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 70 | FamFG |
1 | 74 | FamFG |
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 547/16 BESCHLUSS vom 5. April 2017 in der Unterbringungssache ECLI:DE:BGH:2017:050417BXIIZB547.16.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2017 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 21. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Gründe:
I.
Der 33jährige Betroffene leidet langjährig an einer bipolaren Störung. Am 6. August 2016 ordnete das Amtsgericht seine vorläufige Unterbringung nach dem PsychKG an, nachdem er unter Äußerung größenwahnsinniger Ideen im Hausflur seiner früheren Lebensgefährtin randaliert und einer Aufnahmeärztin mit Schlägen gedroht hatte.
Nachdem der Betroffene am 2. September 2016 aus der Unterbringung entlassen worden war, kam es am 4. September 2016 zu einer erneuten körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner früheren Lebensgefährtin; außerdem zerkratzte der Betroffene ein Auto und ließ Luft aus den Reifen. Am 5. September 2016 ordnete das Amtsgericht erneut seine vorläufige Unterbringung nach dem Berliner Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) an und verlängerte diese durch Beschluss vom 26. September 2016 bis zum 10. Oktober 2016.
Am 5. Oktober 2016 hat das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26. September 2016 die Unterbringung des Betroffenen nach dem PsychKG bis zum Ablauf des 2. November 2016 angeordnet und einen Antrag der Klinik auf Zustimmung zur Zwangsbehandlung zurückgewiesen. Das Landgericht hat die gegen die Unterbringung gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde, mit der er die Feststellung beantragt, dass die beiden letztgenannten Beschlüsse ihn in seinen Rechten verletzt hätten.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649 Rn. 7 mwN). Da es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine einstweilige Anordnung handelt, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.
2. Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht haben den Betroffenen jedoch nicht in seinen Rechten verletzt.
Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe verabsäumt, dem Betroffenen das Sachverständigengutachten rechtzeitig vor seiner persönlichen Anhörung vollständig zu übermitteln. Das Gutachten war dem mit Zustellungsvollmacht versehenen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen bereits durch das Landgericht am 29. September 2016 per Telefax übermittelt worden, rechtzeitig bevor das Amtsgericht die Anhörung im Hauptsacheverfahren am 5. Oktober 2016 durchgeführt hat.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 05.10.2016 - 51 XIV 365/16 L LG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2016 - 87 T XIV 185/16 L -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 70 | FamFG |
1 | 74 | FamFG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 70 | FamFG |
1 | 74 | FamFG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen