• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

IX ZB 50/13

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 50/13 BESCHLUSS vom 24. März 2015 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 24. März 2015 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Erklärung des weiteren Beteiligten zu 1 im Schriftsatz vom 20. Juli 2012 ist unmissverständlich. Er hat die Anordnung der Nachtragsverteilung nicht beantragt, sondern ausdrücklich nur angeregt. Weder der Inhalt des Schriftsatzes vom 3. August 2012 noch sonstige, vom Senat bereits in der Beratung vom 18. Dezember 2014 umfassend gewürdigte Umstände geben Anlass, daran zu zweifeln. Der mit Schriftsatz vom 18. September 2012 ausdrücklich gestellte Antrag konnte die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. September 2012 nicht begründen. Entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge handelt es sich nicht um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel, sondern um den verfahrenseinleitenden Antrag selbst (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 282 Rn. 2a; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 282 Rn. 2).

Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 12.09.2012 - 21 IK 417/09 LG Siegen, Entscheidung vom 10.06.2013 - 4 T 196/12 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in IX ZB 50/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph

Original von IX ZB 50/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von IX ZB 50/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum