Paragraphen in XI ZR 424/12
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 424/12 BESCHLUSS vom 10. März 2014 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges am 10. März 2014 beschlossen: Das Urteil vom 28. Januar 2014 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es auf Seite 15 des Urteilsumdrucks unter Rn. 31 statt "31. Dezember 2012" richtig heißen muss: "31. Dezember 2002".
Wiechers Grüneberg Matthias Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2011 - 2-25 O 443/10 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.09.2012 - 19 U 264/11 - Maihold
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