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4 StR 269/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 269/21 BESCHLUSS vom 15. September 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2021:150921B4STR269.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. November 2020 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin wird abgesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen kann die Adhäsionsentscheidung nicht bestehen bleiben, weil die Ausführungen des angefochtenen Urteils eine Begründung zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes in Gänze vermissen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 ‒ 4 StR 200/20 Rn. 5). Infolgedessen ist der Adhäsionsausspruch aufzuheben und nach der Regelung des § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin abzusehen.

Die das Revisionsverfahren betreffende Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Die im Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen hat der Senat der Staatskasse auferlegt, weil es unbillig wäre, die Adhäsionsklägerin damit zu belasten (§ 472a Abs. 2 Satz 3 StPO).

Sost-Scheible Maatsch Bender Quentin Scheuß Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 23.11.2020 ‒ 31 KLs 68/19 - 620 Js 699/19

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