Paragraphen in 3 StR 269/24
Sortiert nach der Häufigkeit
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| 2 | 349 | StPO |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 354 | StPO |
| 1 | 421 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 269/24 BESCHLUSS vom 11. September 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:110924B3STR269.24.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 11. September 2024 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2024 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen über einen Betrag von 456,50 € hinaus abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; der weitergehende Einziehungsausspruch entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, besonders schweren Raubes in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung, besonders schwerer räuberischer Erpressung und räuberischer Erpressung in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 488,20 € angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme des über 456,50 € hinausgehenden Einziehungsbetrages. Ein den Differenzbetrag von 31,70 € betreffender Fortgang des Verfahren würde einen unangemessenen Aufwand darstellen. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 10. August 2021 - 3 StR 210/21, juris Rn. 5 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Schäfer Paul Hohoff RiBGH Dr. Anstötz befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 28.02.2024 - 3 KLs 163 Js 44522/23 (92/23)
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