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VI ZR 25/14

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 25/14 BESCHLUSS vom 10. März 2015 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen:

Die Anhörungsrüge vom 3. Februar 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zurückgewiesen.

Gründe: 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (so etwa BVerfGE 86, 133, 145 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Ein zulassungsrelevanter Gehörsverstoß liegt insbesondere nicht deshalb vor, weil der Senat auf die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Klagepartei davon abgesehen, den Drittwiderbeklagten zu den Angaben des Beklagten zur Größe der Wohnund Teileigentumseinheiten samt der in der Mietaufstellung enthaltenen Flächenangaben anzuhören, die Revision nicht zugelassen hat. Der Vortrag war nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ohne zulassungsbegründenden Rechtsfehler einen auf der Grundlage eines deliktischen Anspruchs ersatzfähigen Schaden der Klagepartei mit der Begründung verneint hat, dass die Klagepartei nur den Betrag in Ansatz bringen kann, um den sie im Vertrauen auf die unrichtigen Angaben des Schädigers den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 1991 - VII ZR 342/89, BGHZ 114, 87, 94 und vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 22).

Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese zu ermitteln. Die Vermögenslage, die infolge des die Haftung begründenden Ereignisses eingetreten ist, ist mit derjenigen zu vergleichen, die ohne dieses Ereignis bestünde. Mithin hat der nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB zum Schadensersatz Verpflichtete den Differenzschaden zu ersetzen (Senatsurteile vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 mwN und vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11, VersR 2012, 195 Rn. 9). Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Dieses ist zu ersetzen, wenn der Anspruchsinhaber verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse als solche nicht (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, aaO). Der deliktische Schadensersatzanspruch richtet sich allein auf das "Erhaltungsinteresse" (Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 67). Das gilt für die deliktische Haftung grundsätzlich auch dann, wenn sie neben einer vertraglichen Schadensersatzpflicht besteht. Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, besser zu stehen als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte (vgl. Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., Rn. 867).

Der Klagepartei ist zwar darin zu folgen, dass der Differenzschaden nicht notwendigerweise geringer sein muss als das positive Interesse des Geschädigten an der Vertragserfüllung. Es ist anerkannt, dass die Anwendung der Differenzhypothese in dem Fall, in dem der Geschädigte nachweist, dass er ohne die für den Abschluss des Vertrages ursächliche Täuschungshandlung einen anderen günstigeren oder gleichgünstigen Vertrag - mit seinem Vertragspartner oder einem Dritten - abgeschlossen hätte, im Ergebnis das Erfüllungsinteresse verlangen kann und zwar deswegen, weil der Schaden in diesem Ausnahmefall dem Erfüllungsinteresse entspricht (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, aaO Rn. 10 mwN). Dass die Verkäuferin sich auf die Preisvorstellungen der Klagepartei eingelassen hätte, liegt fern und wird von den Käufern auch nicht behauptet. In rechtsfehlerfreier Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen R. eine Unterwertigkeit des Grundstücks zum Kaufpreis verneint (§ 287 ZPO). Der Kaufpreis war wertentsprechend.

Danach ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht gegeben.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder zur Fortbildung des Rechts im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO war auch deshalb nicht geboten, weil der Rechtsstreit einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall betrifft.

Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.02.2012 - 3 O 4589/09 OLG München, Entscheidung vom 04.12.2013 - 20 U 1461/12 -

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 103 GG
2 543 ZPO
1 823 BGB
1 263 StGB
1 287 ZPO
1 544 ZPO

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1 823 BGB
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