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III B 96/14

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.6.2015, III B 96/14 Keine Aufklärungspflicht des FG bei Bescheidungsurteil Tenor Die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 7. Juli 2014 2 K 30/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) lebte ab dem Jahr 2005 in der Schweiz, um dort ihre Schwiegermutter --die Großmutter der drei Kinder der Klägerin-- zu pflegen. In den Jahren 2005 bis 2007 wurde sie in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt.

Die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) zahlte das Kindergeld für das Kind X bis Juni 2007 und für das Kind Y bis November 2007 an die Schwiegermutter der Klägerin, da sie der Annahme war, diese lebe in Deutschland und habe die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen.

Die Klägerin sowie ihr Ehemann begehrten mit Antrag vom 30. April 2009 rückwirkend Kindergeld für ihre Kinder. Die Familienkasse lehnte den Antrag gegenüber der Klägerin ab; der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2009, ergangen gegenüber der Klägerin). Die Familienkasse war der Ansicht, die Klägerin habe weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und sei deshalb nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht kindergeldberechtigt. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG sei nicht nachgewiesen worden.

Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt, nachdem es zuvor das Verfahren hinsichtlich des Kindes Z abgetrennt hatte. Es verpflichtete die Familienkasse, über den Kindergeldantrag für die beiden Kinder X und Y unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu entscheiden.

Das FG war der Ansicht, die Klägerin sei trotz des fehlenden Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland anspruchsberechtigt, weil sie vom Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG für die Jahre 2005 bis 2007 als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt worden sei, wie aus den vorgelegten Steuerbescheiden hervorgehe. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), erfasst werde und aus diesem Grund gegebenenfalls Schweizer Recht anwendbar sei. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei Deutschland auch im Verhältnis zur Schweiz als unzuständiger Staat nicht gehindert, nach seinem Recht Familienleistungen zu gewähren. Auch der Umstand, dass die Familienkasse das Kindergeld für X und Y bis Juni bzw. November 2007 an die Großmutter gezahlt habe, stehe dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen, da die Großmutter entgegen der Annahme der Familienkasse die Kinder nicht in ihren Haushalt aufgenommen habe und somit nicht anspruchsberechtigt gewesen sei. Auch sei die Klägerin in zulässiger Weise rückwirkend zur Berechtigten bestimmt worden.

Die Sache war nach Ansicht des FG nicht spruchreif, da aufzuklären sei, in welchem Zeitraum die Klägerin ihre Schwiegermutter gepflegt habe und für welche Zeit sie das Kindergeld begehre. Auch sei zu prüfen, ob im gesamten streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG vorgelegen hätten. Weiter sei zu prüfen, ob die Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG zu berücksichtigen seien und ob in der Schweiz Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung gewährt worden sei.

Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie einen Verfahrensmangel rügt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG sei als Tatsacheninstanz von Amts wegen nach § 76 Abs. 1 FGO dazu verpflichtet gewesen, den Sachverhalt aufzuklären. Es habe jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, welcher Staat aufgrund der Bestimmungen der VO Nr. 1408/71 vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen zuständig sei. Ebenso wenig habe es aufgeklärt, wann die Aufnahme der Kinder in den Haushalt der Großmutter geendet habe. Die Umstände des Falles sprächen dafür, dass der Klägerin die Zahlung des Kindergeldes an ihre Schwiegermutter bekannt gewesen sei. Möglicherweise habe die Klägerin sogar im Rahmen der Pflege ihrer Schwiegermutter über das Kindergeld verfügen können. Aus diesem Grund wäre zu prüfen gewesen, ob die Schwiegermutter das Kindergeld an die Klägerin weitergeleitet habe.

Entscheidungsgründe II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird deshalb durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

1. Die Familienkasse rügt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO hinsichtlich mehrerer Voraussetzungen, die für eine endgültige Entscheidung über den Kindergeldanspruch der Klägerin von Bedeutung seien, verletzt.

Allerdings hatte das FG keinen Anlass, einen Anspruch der Klägerin auf Kindergeld vollständig zu prüfen, da es ein Bescheidungsurteil nach § 101 Satz 2 FGO erlassen hat, das ergehen kann, wenn die Sache nicht spruchreif ist und es sich --wie hier-- um eine Verpflichtungsklage handelt (s. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII B 197/99, BFH/NV 2000, 221; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 101 FGO Rz 10). Nachdem die Klägerin entsprechende Einkommensteuerbescheide vorgelegt hatte, war das FG der Auffassung, die Klägerin erfülle die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG. Nach Ansicht des FG wäre die Streitsache auch dann nicht entscheidungsreif gewesen, wenn die Klägerin vom Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 erfasst und die Schweiz der zuständige Staat zur Gewährung von Familienleistungen sein sollte. Das FG hat sich darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung zu prüfen und brauchte die Tatsachen, die für eine abschließende Entscheidung über den Kindergeldanspruch der Klägerin von Bedeutung sind, nicht selbst zu ermitteln (Senatsurteil vom 2. Juni 2005 III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184). Damit hat es auch nicht seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

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