Paragraphen in V ZB 85/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 85/13 BESCHLUSS vom
9. Dezember 2014 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 21. Mai 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 16. Mai 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis M auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Bützow und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. zur Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I: Senat, Beschluss vom 17. September 2014 – V ZB 56/14, juris Rn. 4 f.).
Auf die Hinweisverfügung vom 10. November 2014 wird ergänzend Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Weinland Roth Kazele Brückner Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 16.05.2013 - 321 XIV 49/13 LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 21.05.2013 - 4 T 89/13 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 62 | AufenthG |
1 | 16 | EG |
1 | 74 | FamFG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen