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17 W (pat) 11/11

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 11/11 Verkündet am 11. März 2014

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 008 820.2-53 …

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 13. Februar 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:

„Datenkommunikationssystem zur Erfassung/Qualitätssicherung bei Immobilien“.

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der Anspruch 1 des Hauptantrags mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Zur mündlichen Verhandlung ist sie, wie angekündigt, nicht erschienen. Sie beantragt sinngemäß:

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Hauptantrag: Patentansprüche 1 - 11 vom Anmeldetag, Beschreibung Seiten 1 - 8 vom Anmeldetag und 1 Blatt Zeichnungen mit 2 Figuren vom Anmeldetag; Hilfsantrag 1: Patentansprüche 1 - 10 vom 13. Januar 2011, eingegangen am 14. Januar 2011, im Übrigen wie Hauptantrag.

Zudem regte sie an, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften genannt worden:

D1: WO 2008 /142655 A1 D2: GB 2 328 839 A.

Vom Senat wurden folgende Druckschriften eingeführt:

D3: US 2005/0246217 A1 D4: DE 20 2006 011 806 U1 (eingeführt in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2014).

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da das System des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und erstem Hilfsantrag mangels Neuheit seines jeweiligen Gegenstandes nicht gewährbar ist (§ 3 PatG).

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Datenkommunikationssystem zur Erfassung bzw. Qualitätssicherung bei Immobilien.

Gemäß Abs. [0002] der Offenlegungsschrift erfolgte bisher die Erfassung der Daten einer Immobilie und die Qualitätssicherung in Papierform. Ein Mitarbeiter ging mit einem vorbereiteten Formular zu der Immobilie, prüfte die für die Qualitätssicherung maßgeblichen Punkte und trug anschließend die ermittelten Werte in ein Formular ein. Durch Auswertung dieser Formulare wurden Aussagen zum Qualitätszustand der Immobilie getroffen.

Durch das erfindungsgemäße System soll erreicht werden, dass der Mitarbeiter mit einem tragbaren Gerät ein Identifikationselement elektronisch einliest und über eine Datenverbindung das zu der Immobilie gehörige Formular direkt auf das tragbare Gerät übermittelt bekommt. Die ermittelten Werte können dann in das Gerät eingegeben werden und direkt an die Zentrale zur Auswertung gesendet werden. Zur Durchführung dieser Aufgaben besteht das System aus einer zentralen Datenverarbeitungseinrichtung, einem an der Immobilie angebrachten Identifikationselement, einer mobilen Datenerfassungseinrichtung und über eine Datenübertragungsverbindung zwischen der zentralen und der mobilen Einheit.

Dadurch soll die Datenerfassung vereinfacht werden und die Fehleranfälligkeit bei der Übertragung der Daten, d. h. bei der Eingabe der Daten, reduziert werden.

Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, die Qualitätssicherung bei Immobilien sowohl einfacher als auch flexibler zu gestalten (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0003]).

Diese Aufgabe soll durch ein Datenkommunikationssystem gemäß Patentanspruch 1 nach Haupt- und erstem Hilfsantrag gelöst werden.

Der geltende Hauptanspruch des Hauptantrags, hier mit einer Gliederung versehen, lautet:

1) Datenkommunikationssystem (1) zur Erfassung/Qualitätssicherung bei Immobilien und/oder zugehörigen Einrichtungen, mit a) zumindest einer stationären Datenverarbeitungseinrichtung (2), b) einem an der jeweiligen Immobilie und/oder an der zugehörigen Einrichtung angeordneten ldentifikationselement (4), c) zumindest einer mobilen Datenerfassungs- und Übertragungseinrichtung (3), c1) welche drahtlos mit der stationären Datenverarbeitungseinrichtung (2) kommuniziert und c2) welche derart ausgebildet ist, dass sie die jeweilige Immobilie anhand des dieser zugeordneten ldentifikationselementes (4) eindeutig identifiziert und c3) zumindest objektspezifische lst-Daten an die stationäre Datenverarbeitungseinrichtung (2) überträgt und/oder objektbezogene Anweisungen von dieser erhält.

Zu den übrigen Ansprüchen 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:

1) Datenkommunikationssystem (1) zur Erfassung/Qualitätssicherung bei Immobilien und/oder zugehörigen Einrichtungen, mit a) zumindest einer stationären Datenverarbeitungseinrichtung (2), b) einem an der jeweiligen Immobilie und/oder an der zugehörigen Einrichtung angeordneten ldentifikationselement (4), c) zumindest einer mobilen Datenerfassungs- und Übertragungseinrichtung (3), c1) welche drahtlos mit der stationären Datenverarbeitungseinrichtung (2) kommuniziert und c2) welche derart ausgebildet ist, dass sie die jeweilige Immobilie anhand des dieser zugeordneten ldentifikationselementes (4) eindeutig identifiziert und c3) zumindest objektspezifische lst-Daten an die stationäre Datenverarbeitungseinrichtung (2) überträgt und/oder objektbezogene Anweisungen von dieser erhält, c4) wobei das ldentifikationselement (4) als Strichcode, Barcode oder Weblink ausgebildet ist.

Zu den übrigen Ansprüchen 2 bis 10 wird auf die Akte verwiesen.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird eine Datenerfassung, Datenübertragung und Datenauswertung im Bereich der Qualitätssicherung für Immobilien zu implementieren, sieht der Senat einen Informatiker oder Programmierer mit Berufserfahrung in der Gebäudeleittechnik an.

2. Das jeweilige Datenkommunikationssystem nach Anspruch 1 des Hauptantrags sowie des ersten Hilfsantrags sind nicht neu.

2.1. Als im Stand der Technik besonders relevant sieht der Senat die Druckschrift D4 an.

D4 zeigt ein Managementsystem für technische und/oder bauliche Anlagen. Das System umfasst ein Identifizierungsmittel, mit dem die Identifizierung eines Bereichs ermöglicht wird, ein Lesegerät zum Auslesen der Identifikationsinformation und ein Speichermittel in dem anlagenspezifische Informationen gespeichert sind.

2.2. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu.

Aus D4 (Abstract, Fig. 1, Fig. 2, Abs. [0021], [0022], [0027]) ist ein Managementsystem zu entnehmen, welches über ein Datenkommunikationssystem die Erfassung von Daten und auch die Qualitätssicherung bei Immobilien und zugehörigen Einrichtungen ermöglicht (Merkmal 1).

Das System weist eine stationäre Einrichtung (Fig. 1, Fig. 2, Abs. [0004] - [0006], [0022]) auf, die aus einer Speichereinrichtung (Fig. 1 „300“) und einer Verarbeitungseinheit (Rechner) besteht (Merkmal a). In der Druckschrift ist dabei explizit der Speicher, eine Empfangs- bzw. Sendeeinrichtung (Fig. 1 „260“), sowie eine Aktualisierungseinrichtung und die Möglichkeit des Abrufs von festgelegten Speicherinhalten gezeigt (insbes. [0004]). Dies bedeutet, dass die externe (stationäre) Einrichtung über eine zentrale Logik (CPU), über entsprechende Schnittstellen und über einen Speicher verfügt und somit bereits als Rechner bzw. Datenverarbeitungssystem anzusehen ist.

Weiter ist ein Identifikationsmittel angegeben (Fig. 1 „100“, Fig. 2, Abs. [0021], [0023]), welches z. B. an einem Eingang zu einem Raum oder einem Bereich angebracht ist (Merkmal b). Da die Anmeldung insgesamt das Management eines Bürogebäudes oder einer Fabrik (Abs. [0012]) beschreibt und das Identifikationsmittel einen Bereich z. B. der Fabrik kennzeichnet, ist somit auch ein Gebäude innerhalb dieser Fabrik als Bereich umfasst.

Für die Erfassung und Übertragung der Daten wird ein tragbares (mobiles) Gerät (Fig. 1 „200“, Fig. 2, Abs. [0011], [0022]) verwendet (Merkmal c), wobei dieses Gerät mit der zentralen Einheit über eine drahtlose Datenverbindung (Fig. 2 „260“, Abs. [0026]) kommuniziert (Merkmal c1).

Das tragbare Gerät ist mit einer Leseeinrichtung (Fig. 1 „250“) ausgestattet (Abs. [0022], [0023]), die ein eindeutiges Identifizieren der Immobilie bzw. des Bereichs ermöglicht (Merkmal c2).

Schließlich ist auch die Übertragung (Abs. [0022], [0024], [0027]) von abgelesenen, objektspezifischen Daten an die zentrale Einheit und ein Empfang von Anweisungen, die die entsprechende Immobilie bzw. den entsprechenden Bereich betreffen, gezeigt (Merkmal c3).

Somit war das Datenkommunikationssystem des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht neu, da sämtliche Merkmale bereits aus der D4 bekannt waren.

2.3. Auch das Datenkommunikationssystem des Patentanspruchs 1 nach dem ersten Hilfsantrag ist nicht neu.

Bei der Beurteilung der Neuheit wird im Folgenden nur das Merkmal c4) betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Hauptanspruch des Hauptantrags verwiesen.

Aus D4 ist zu entnehmen, dass ein Identifizierungsmittel als Strichcode, Barcode oder Transponder ausgebildet sein kann (Abs. [0008]).

Somit war auch das zusätzliche Merkmal c4) bereits aus D4 bekannt. Ebenso wie das Datenkommunikationssystem nach dem Hauptanspruch des Hauptantrags war damit das Datenkommunikationssystem des Anspruchs 1 nach erstem Hilfsantrag nicht neu, da sämtliche Merkmale bereits aus der D4 bekannt waren.

3. Der jeweilige Anspruch 1 des Haupt- und Hilfsantrags ist nicht gewährbar. Gleiches trifft für die weiteren Ansprüche 2 bis 11 nach Hauptantrag, ebenso wie für die weiteren Ansprüche 2 bis 10 nach erstem Hilfsantrag zu, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nicht anzuordnen. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr kommt nach § 80 Abs. 3 PatG nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Billigkeit der Rückzahlung kann sich u. a. aus der Sachbehandlung durch das Patentamt ergeben. Eine sachliche Fehlbeurteilung, ein Verfahrensfehler oder ein Verstoß gegen die Verfahrensökonomie (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 80 Rdnr. 66 ff. m. w. N.) sind aber nicht ersichtlich.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Hoffmann Fa

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