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3 StR 276/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 276/12 BESCHLUSS vom 2. August 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2012 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Erpressung" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, führt aber zu einer Klarstellung des Schuldspruchs.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere stellt es keine Lücke in den Urteilsgründen dar, dass das Landgericht ohne Erörterung des § 46a StGB lediglich allgemein zugunsten des Angeklagten seine Bereitschaft berücksichtigt hat, im Adhäsionsverfahren mit dem Nebenkläger einen Vergleich über die volle Schadenssumme zu schließen. Da der Täter das Opfer nicht schon dann im Sinne des § 46a Nr. 2 StGB ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, wenn er lediglich die Schadenswiedergutmachung zusagt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 1 StR 77/99, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 2), drängte allein der Vergleichsschluss das Landgericht nicht dazu, sich mit einer Strafmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Für den Fall, dass die Revision weitere Feststellungen zu einem etwaigen Schadensausgleich vermisst, hat sie grundsätzlich die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu rügen.

2. Der Schuldspruch war neu zu fassen, damit auch in der Urteilsformel zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte den - vom Landgericht zutreffend angenommenen - besonderen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 255 StGB verwirklicht hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 25a mwN).

Becker Pfister Hubert Mayer Ri'in BGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker

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