Paragraphen in XI ZR 249/20
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 249/20 BESCHLUSS vom 4. Mai 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:040521BXIZR249.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Mai 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19, WM 2020, 1627) sowie seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 26.779,74 €.
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.02.2020 - 28 O 4259/19 OLG München, Entscheidung vom 05.05.2020 - 5 U 1249/20 - Menges
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