Paragraphen in 12 W (pat) 10/18
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 10/18
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2017 102 262 …
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Oktober 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2019:081019B12Wpat10.18.0 Gründe I.
Die Beschwerde des Anmelders vom 14. März 2018 ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A63B vom 19. Februar 2018 gerichtet. Hierin weist die Prüfungsstelle die am 6. Februar 2017 angemeldete Patentanmeldung 10 2017 102 262 mit der Bezeichnung
„Trainingssystem“
zurück aufgrund mangelnder Neuheit des Gegenstands gemäß Anspruch 1 gegenüber der Entgegenhaltung DE 10 2011 120 593 A1 (D1).
Der Anmelder hat seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 16. Mai 2018 begründet und dabei auch zwei Hilfsantrage eingereicht.
Nach Hinweis und Mitteilung weiteren relevanten Standes der Technik (u. a. VSG1, s. u.) durch den Berichterstatter hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Juli 2019 einen neuen Hauptantrag und einen neuen Hilfsantrag vorgelegt. Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 beantragt er eine Entscheidung nach Aktenlage und sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für A63B vom 19. Februar 2018 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Beschreibung Seiten 1, 1a, 1b und 2 vom 9. Juli 2019, weitere Beschreibungsseiten 3 bis 6 vom Anmeldetag, dem 6. Februar 2017,
- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag vom 9. Juli 2019, - Figur vom Anmeldetag, dem 6. Februar 2017,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen
- Beschreibung Seiten 1, 1a, 1b und 2 vom 9. Juli 2019, weitere Beschreibungsseiten 3 bis 6 vom Anmeldetag, dem 6. Februar 2017,
- Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag sowie Patentansprüche 2 bis 7 wie gemäß Hauptantrag, jeweils vom 9. Juli 2019,
- Figur vom Anmeldetag, dem 6. Februar 2017.
Zum Stand der Technik sind neben der von der Prüfungsstelle in ihrem Beschluss angezogenen Druckschrift D1 (DE 10 2011 120 593 A1; s. o.) u. a. folgende weitere Entgegenhaltungen im Verfahren:
D2: VSG1:
DE 10 2010 052 995 A1 WO 2013/071408 A1 Der jeweils geltende Anspruch 1 nach Haupt (HA)- bzw. Hilfsantrag (Hi) vom 9. Juli 2019 lautet mit vom Senat hinzugefügten Gliederungszeichen (M0 bis M7):
M0 M0a M1 M2 M3 M4 Trainingssystem zur Verbesserung von Koordination, Kondition und Reaktionsvermögen, mit einer Steuereinheit (2) und mit mindestens einem optischen Signalgeber (3), der an einer grundsätzlich beliebigen Stelle angeordnet werden kann und der von der Steuereinheit (2) gesteuert wird, dadurch gekennzeichnet, dass M5(HA) das Trainingssystem eine Erfassungseinheit (4) für einen oder mehrere Trainierende (1) aufweist,
M6(HA) die [Erfassungseinheit] erfasst, wo sich der oder die Trainierende/n (1) befindet/n und wohin er/sie sich bewegt/bewegen,
M7(HA) und dass die Erfassungseinheit (4) mit der Steuereinheit (2) kommuniziert.
M5(Hi) M6(Hi) M7(Hi)
das Trainingssystem eine Erfassungseinheit (4) mit einer oder mehreren Kameras für einen oder mehrere Trainierende (1) aufweist, die [Kamera/Kameras] erfasst/erfassen, wo sich der oder die Trainierende/n (1) befindet/n und wohin er/sie sich bewegt/bewegen, und dass die Erfassungseinheit/en (4) mit der Steuereinheit (2) kommunizieren.
Hinsichtlich der auf diesen Anspruch 1 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 6, des jeweils auf ein entsprechendes Verfahren zum Betrieb eines Trainingssystems nach einem der vorhergehenden Ansprüche rückbezogenen Nebenanspruchs 7 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1) Als Fachmann für den erfindungsgemäßen Gegenstand zuständig ist ein Ingenieur der Elektrotechnik (Dipl.-Ing. (FH) oder vergleichbar) mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von elektronischen Sportgeräten.
2) Der geltende Anspruch 1 besteht sowohl im Haupt- wie auch im Hilfsantrag im Oberbegriff (Merkmale M0 bis M4) aus den Merkmalen des Anspruchs 1 vom Anmeldetag und im kennzeichnenden Teil aus den weiteren Merkmalen M5(HA) bis M7(HA) bzw. M5(Hi) bis M7(Hi).
Das Merkmal M6(HA) bzw. M6(Hi), das erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hinzugenommen wurde (s. o.), ist der Beschreibung entnommen (s. S. 5 Z. 21 f. der ursprünglichen Unterlagen vom Anmeldetag bzw. Abs. 0014 Z. 15-17 der Offenlegungsschrift (OS) DE 10 2017 102 262 A1). Im Merkmal M6(HA)/M6(Hi) des Anspruchs fehlt jedoch das in dieser Beschreibungsstelle aufgeführte Wort „damit“ (s. a. a. ., Unterstreichung diesseits: „Die Erfassungseinheiten 4 erfassen, wo sich der oder die Trainierenden 1 befinden und damit, wohin sie sich bewegen“). Daher bedarf dieses Merkmal hinsichtlich seines Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung: Dem Wortlaut der Beschreibung nach reicht es aus, zu erfassen, wo sich der Trainierende befindet, um damit auch zugleich erfasst zu haben, wohin er sich bewegt. Dies versteht der Fachmann folglich so, dass die Erfassung, wo sich der Trainierende befindet, laufend wiederholt wird. Damit ist dann auch bekannt, von welchem einen zu ggf. welchem anderen Ort, d. h. wohin der Trainierende sich ggf. bewegt hat. Im Lichte der Beschreibung verlangt also Merkmal M6 insgesamt lediglich, wiederholt zu erfassen, wo sich der Trainierende befindet.
3) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht – genauso wie der Gegenstand nach Hilfsantrag 1 – nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) aufgrund einer für den Fachmann naheliegenden Kombination des in der Entgegenhaltung D2 offenbarten Standes der Technik mit dem aus der VSG1 Bekannten.
So zeigt die D2 gemäß ihrem Abs. 0003 eine beispielsweise als Ballspieltor ausgebildete elektronische Spielvorrichtung, die einen Spieler beim Training effizient unterstützt, und damit ein „Trainingssystem“ entsprechend dem Merkmal M0.
Die elektronische Spielvorrichtung nach D2 ist schon durch ihre Ausbildung als Ballspieltor mit Trefferrückmeldung, siehe Abs. 0001, dazu geeignet, wie nach Merkmal M0a u. a. gefordert, Koordination und Kondition des Trainierenden zu verbessern. Die D2, Abs. 0021, offenbart unter dem dortigen Aufzählungspunkt „d)“ weiterhin ein „Schnelligkeitstraining, bei dem bestimmte Ziele nur für begrenzte Zeit aktiv/sichtbar sind“, d. h. eine dem Merkmal M0a entsprechende weitere Eignung der Vorrichtung, das Reaktionsvermögen zu verbessern.
Das D2-Trainingssystem umfasst weiter eine in D2, Abs. 0055, als „Steuerungscomputer“ bezeichnete Steuereinheit (Merkmal M1) und einen als LED-Matrix in einem Rahmen (Abs. 0054) ausgebildeten optischen Signalgeber (Merkmal M2), der von dem D2-Steuerungscomputer gesteuert wird (Merkmal M4). Dieser Rahmen – und damit auch die darin angeordnete LED-Matrix – kann als optischer Signalgeber (z. B. zur Anzeige eines zu treffenden Zielpunkts, s. D2 Abs. 0011) grundsätzlich an einer beliebigen Stelle platziert und damit angeordnet werden (Merkmal M3).
Zur Treffererkennung schlägt die D2 vor, entweder Näherungssensoren vorzusehen (D2, Abs. 0019) oder alternativ eine oder mehrere Kameras (D2, Abs. 0020). Zudem weist die D2, Abs. 0102, darauf hin, dass die dort offenbarte elektronische Spielvorrichtung nicht auf Torspiele beschränkt ist, sondern die spielerische Bandbreite der Erfindung von Reaktionstests bis hin zu Auseinandersetzungen mit virtuellen Gegnern reicht, so dass eine Einwirkung auf die elektronische Spielvorrichtung auch mit Füßen, Händen oder anderen als einen Ball ausgebildeten Spielgeräten geschehen kann.
Aufgrund der dadurch konkret angeregten Suche nach weiteren Einsatzmöglichkeiten, insb. auch für eine Einwirkung mit den Händen, stößt der Fachmann auf die einschlägige Druckschrift VSG1, die ebenfalls ein Reaktionstrainingssystem betrifft und vielfältige Einsatzmöglichkeiten, neben Fußball („soccer“) auch Volleyball, ein typisches Spiel mit den Händen, vorschlägt (VSG1, Abs. 00090 / S. 21 Z. 11-13).
Die Idee hinter dem für körperliches Training („physical exercise“, Abs. 00002) ausgebildeten VSG1-Trainingssystem („training system“, Abs. 00010) ist, möglichst schnell („response time“, Abs. 00053) Zieleinheiten („target units“, Abs. 00010) zu treffen. Für den von dem als Ballspielwand ausgebildeten Trainingssystem der D2 ausgehenden Fachmann, der der D2 entnommen hat, anstelle einer Vielzahl von Näherungssensoren zur Treffererkennung eine oder mehrere Kameras vorzusehen (D2, Abs. 0019, 0020), und der – auf der konkreten Suche nach einem von der D2 angeregten Spiel, bei dem eine Einwirkung mit den Händen geschehen kann (D2, Abs. 0102) – auf die VSG1 gestoßen ist, die vorschlägt, „target units10“ auf einem Volleyballnetz anzuordnen (VSG1, Abs. 00090 / S. 21 Z. 11-13: „stimulant target units can be mounted so as to simulate real sport specific situations, such as on [...] nets for volleyball“), ist es naheliegend, die Trainingsidee der VSG1 zu übernehmen, auf die Vorrichtung nach D2 zu übertragen, und dabei sowohl die Treffererkennung (hier Schlagerkennung) durch Kameras beizubehalten wie auch die (in der VSG1 von „target units“ 10 dargestellten) Ziele auf der LED-Matrix der D2 darzustellen.
Der Fachmann erhält damit die Anregung, ein System wie nach D2 auch für Volleyballtraining einzusetzen, bei dem zum Reaktionstraining auf dem Spielfeld mittels – einer aus der D2 bekannten – LED-Matrix nacheinander abzuwehrende und zu schlagende Bälle dargestellt werden. Die LED-Matrix ist dabei in einem grundsätzlichen beliebig platzierbaren Rahmen angeordnet. Dabei ergibt sich zwangsläufig, dass – aufgrund des üblicherweise neun Meter breiten Volleyball-Spielfelds – der Spieler/Trainierende (und nicht nur dessen Hände) durch die D2-Kameras (diese dienen als anspruchsgemäße Erfassungseinheiten, s. o.) für die Schlagermittlung des durch den Trainierenden getroffenen Lichtfelds erfasst wird. Denn der Spieler kann nicht weiter von seinen Händen entfernt sein, als es die üblichen Körpermaße zulassen. Damit umfasst das für das Training für Volleyball angepasste System nach D2 mit den in D2, Abs. 0020, angegebenen Kameras für das Treffen des auf der LED-Matrix dargestellten Balls durch den Trainierenden eine Erfassungseinheit für einen Trainierenden (Merkmal M5(HA) / M5(Hi)), mit der Erfassung, wo sich der Trainierende befindet, weil der Trainierende zum dargestellten Ziel laufen muss. Da dies bei den D2-Kameras durch bekanntermaßen serielle Aufnahmen erfolgt, aus denen sich die Bewegungsrichtung ergibt, ist damit auch das Merkmal M6(HA) / M6(Hi) mit erfüllt (siehe hierzu auch obige Ausführungen zur Auslegung des Merkmals M6(HA) / M6(Hi).
Dass die Erfassungseinheit, in D2 die dort aufgeführten Kameras, mit der Steuereinheit kommuniziert (Merkmal M7(HA) / M7 (Hi)), ergibt sich durch die in D2, Abs. 0093, aufgeführte, mittels der Kameras erfolgte Treffererkennung (hier: Schlagerkennung) und der als optischer Effekt mittels der LED-Matrix durchgeführten Trefferrückmeldung.
Der Fachmann gelangt somit ohne erfinderisches Zutun zu einem Trainingssystem mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag.
4) Da über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann, war somit die Beschwerde zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Ganzenmüller Bayer Krüger Ausfelder Pr
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