Paragraphen in 5 StR 302/13
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1 | 349 | StPO |
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StR 302/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Dezember 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Das Landgericht hat die beträchtliche, den frühzeitig geständigen Angeklagten konkret nachhaltig belastende Verfahrensdauer zwar nicht ausdrücklich als bestimmenden Strafmilderungsgrund benannt, sie jedoch ersichtlich im Ergebnis durch die nur geringfügige Erhöhung der Gesamtstrafe im Vergleich zur bisherigen Gesamtstrafe angemessen berücksichtigt.
Basdorf Schneider Berger Bellay Dölp
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1 | 349 | StPO |
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