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LwZB 1/15

BUNDESGERICHTSHOF LwZB 1/15 BESCHLUSS vom 27. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja ZPO § 42, § 46 Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Befangenheitsgesuch entfällt grundsätzlich, wenn der abgelehnte Richter an ein anderes Gericht abgeordnet und infolgedessen ein anderer Richter mit der Sache befasst wird.

BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - LwZB 1/15 - OLG Oldenburg AG Emden Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Dr. Brückner - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVfG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 26. Januar 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 35.497,79 €.

Gründe:

I.

Die Parteien schlossen am 9. März 2011 einen Pachtvertrag über einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nachdem der Beklagte keine Pachtzinsen zahlte, focht der Kläger den Pachtvertrag wegen arglistiger Täuschung an und reichte Zahlungsklage bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Emden in Niedersachsen ein. Ferner stellte er Strafantrag. Daraufhin leitete der damalige Staatsanwalt H. ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs ein und führte die Ermittlungen. Das Amtsgericht Emden verurteilte den Beklagten am 14. August 2013 zu einer Geldstrafe. Das Urteil ist rechtskräftig.

Seit dem Sommer 2014 war der frühere Staatsanwalt H. zuständig für Landwirtschaftssachen bei dem Amtsgericht Emden und damit auch für die Zahlungsklage. Der Beklagte lehnte ihn als befangen ab. Diesen Antrag hat ein anderer Richter am Amtsgericht Emden zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Beklagten unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Zum 1. Februar 2015 wurde der Richter H. an das Amtsgericht Brilon in Nordrhein-Westfalen abgeordnet. Mit der am 20. Februar 2015 eingelegten Rechtsbeschwerde will der Beklagte weiterhin erreichen, dass dem Befangenheitsgesuch stattgegeben wird.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

1. Mit der nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erfolgten Abordnung des Richters H. zum 1. Februar 2015 an das Amtsgericht Brilon ist das Rechtsschutzbedürfnis für das Befangenheitsgesuch und damit auch für ein darauf bezogenes Rechtsmittelverfahren entfallen.

a) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Ablehnung eines Richters besteht nicht, wenn dieser mit der Sache nicht, nicht mehr oder nicht wieder befasst werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847 f.; Beschluss vom 4. Mai 2011 - AnwZ (B) 12/10, juris Rn. 8). Nach einhelliger Auffassung entfällt es daher, wenn der als befangen abgelehnte Richter aufgrund eines Wechsels der Geschäftsverteilung nicht mehr für die Sache zuständig ist (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - II ZB 2/10, NJW 2011, 1358 Rn. 10; BayObLGR 2002, 101; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1260; FamRZ 2007, 55; OLG Celle, OLGR 2008, 216; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 46 Rn. 18; Prütting/Mannebeck, ZPO, 7. Aufl., § 46 Rn. 3).

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entfällt das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich auch dann, wenn der abgelehnte Richter an ein anderes Gericht abgeordnet und infolgedessen ein anderer Richter mit der Sache befasst wird (so zu Recht Prütting/Mannebeck, ZPO, 7. Aufl., § 46 Rn. 3). Eine Ausnahme käme nur dann in Betracht, wenn es tragfähige Anhaltspunkte dafür gäbe, dass nach einem absehbaren Ende der Abordnung die ursprüngliche Geschäftsverteilung wiederhergestellt und der als befangen abgelehnte Richter erneut für die Sache zuständig werden wird. Solche Anhaltspunkte zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich, weil eine Abordnung - wie hier - in den Geschäftsbereich eines anderen Bundeslands in der Regel im Vorfeld einer Versetzung erfolgt.

2. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Kosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es bereits bei seiner Einlegung am 20. Februar 2015 unzulässig war und die Kostenentscheidung gemäß § 99 Abs. 1 ZPO nicht isoliert anfechtbar ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht dem des Hauptsacheverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796; Senat, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 194/05, juris Rn. 33, insoweit in NJW 2006, 2492 nicht abgedruckt).

Stresemann Czub Brückner Vorinstanzen: AG Emden, Entscheidung vom 19.09.2014 - 11a Lw 12/11 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.01.2015 - 10 W 21/14 -

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