Paragraphen in 14 W (pat) 27/13
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1 | 48 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 27/13
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 021 862 …
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. August 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des Richters Schell, der Richterin Dr. Münzberg sowie des Richters Dr. Jäger beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B01D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. August 2013 wird aufgehoben.
BPatG 152 08.05
2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag vom 7. August 2013, Beschreibung Seiten 1 bis 7 (gemäß Reinschrift) vom 3. August 2017 sowie Figuren 1 und 2 gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe I.
Mit Beschluss vom 7. August 2013 hat die Prüfungsstelle für Klasse B01D des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2010 021 862 mit der Bezeichnung
„Luftfilter“
gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Dem Beschluss liegen die Ansprüche 1 bis 8 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag jeweils in der Fassung vom 7. August 2013 zugrunde, die Gegenstand der Anhörung vor der Prüfungsstelle am 7. August 2013 waren. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt:
„1. Luftfilter mit in einem Gehäuse (2) angeordneten Filterelement (3), dem über eine Einströmöffnung (4) im Gehäuse (2) Rohluft zuführbar ist, wobei stromab des Filterelements (3) die gereinigte Luft über eine Abströmöffnung (5) aus dem Gehäuse (2) ableitbar, mit einer Wasseraustragsöffnung (9) im Gehäuse (2), wobei die Wasseraustragsöffnung (9) von einem flüssigkeitstransportierenden Abdichtteil (11) abgedeckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Wasseraustragsöffnung (9) mit dem Abdichtteil (11) auf der Reinseite des Filterelements (3) im Gehäuse (2) angeordnet ist.“
Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag sind auf Weiterbildungen des Filters nach Anspruch 1 gerichtet.
Die Zurückweisung der Patentanmeldung ist im Wesentlichen damit begründet, dass es für den zuständigen Fachmann, dem die Aufgabe gestellt sei, einen vielseitig einsetzbaren Filter für die Frischluftzufuhr im Innenraum eines Fahrzeugs zu verwenden, selbstverständlich sei, die in den Innenraum zu fördernde Luft möglichst frei von Schadstoffen zu halten und die Schimmelbildung durch Kondensat auf der Reinseite eines Filterelements zu verhindern. In Kenntnis der Druckschrift D1 DE 199 42 503 A1 liege es für den Fachmann daher auf der Hand, die Wasseraustragsöffnung mit ihrem Abdichtmittel im anmeldungsgemäßen Sinn auf der Reinseite des Filters anzuordnen. Demzufolge gelange der Fachmann zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren auf der Grundlage der Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag, wie er der mündlichen Anhörung vor der Prüfungsstelle am 7. August 2013 zugrunde lag, weiterverfolgt.
Die Anmelderin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde schriftsätzlich im Wesentlichen vor, dass der Luftfilter mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D1 neu sei, da die D1 kein Filterelement offenbare, bei dem die Wasseraustragsöffnung auf der Reinseite des Filterelements im Gehäuse angeordnet sei. Dafür, die Wasseraustragsöffnung im anmeldungsgemäßen Sinn auf der Reinseite eines Luftfilters zu positionieren, erhalte der Fachmann aus der D1 auch keine Anregung. Dies würde nämlich ein Ansammeln und Ablaufen des Wassers, wie in D1 gefordert, unmöglich machen. Demzufolge sei der Luftfilter der geltenden Ansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag neu und gegenüber einer Zusammenschau der Druckschrift D1 mit dem Wissen des Fachmanns auch erfinderisch.
Die Anmelderin beantragt,
- den angefochtenen Beschluss aufzuheben, - das Patent auf der Grundlage der Ansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag vom 7. August 2013 zu erteilen und - hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 8 gemäß Hauptantrag wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 73 PatG) und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
1. Bezüglich der ursprünglichen Offenbarung des Luftfilters gemäß den geltenden Ansprüchen 1 bis 8 bestehen keine Bedenken, da die Merkmale dieser Ansprüche den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen sind (vgl. Erstunterlagen, Ansprüche 1 bis 3 und 5 bis 10).
2. Der Luftfilter des geltenden Anspruchs 1 mit den Merkmalen,
M1 Luftfilter mit in einem Gehäuse (2) angeordneten Filterelement (3), dem über eine Einströmöffnung (4) im Gehäuse (2) Rohluft zuführbar ist,
M2 wobei stromab des Filterelements (3) die gereinigte Luft über eine Abströmöffnung (5) aus dem Gehäuse (2) ableitbar ist,
M3 das Gehäuse (2) ferner eine Wasseraustragsöffnung (9) aufweist,
M4 wobei die Wasseraustragsöffnung (9) von einem flüssigkeitstransportierenden Abdichtteil (11) abgedeckt ist und M5 die Wasseraustragsöffnung (9) mit dem Abdichtteil (11) auf der Reinseite des Filterelements (3) im Gehäuse (2) angeordnet ist,
ist neu.
Die D1 beschreibt einen Luftfilter mit einem stromaufwärts der Filtermatte angeordneten Wasserabscheider und mindestens einem Wasserablauf im Boden des Filtergehäuses (vgl. D1, Anspruch 1). Dem entsprechend offenbart auch die einzige in der Druckschrift D1 beschriebene und in der Figur 1 graphisch dargestellte Ausführungsform einen Luftfilter, bei dem auf der Rohgasseite der Filtermatte ein Wasserabscheider mit dem Bezugszeichen 19 sowie ein mit dem Bezugszeichen 18 gekennzeichneter Wasserablauf vorgesehen ist (vgl. D1, Fig. 1 i. V. m. Sp. 2, Z. 42 bis 52). Demzufolge offenbart die D1 keinen Luftfilter mit dem patentgemäßen Merkmal M5, welches eine Wasseraustragöffnung auf der Reinseite des Filterelements vorsieht.
3. Der Luftfilter mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 beruht zudem auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Anmeldung führt einleitend aus, dass bei den aus dem Stand der Technik bekannten Luftfiltern zur Filterung der Ansaugluft für Brennkraftmaschinen von Kraftfahrzeugen das Wasser, welches in der zu filtrierenden Luft mitgeführt wird, stromaufwärts des Filterelements an einem Wasserabscheider abgeschieden und über einen Wasserablauf an der Gehäuseunterseite abgeführt wird (vgl. Anmeldung, Abs. [0002]).
Ausgehend davon, liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde einen hierzu alternativen Luftfilter auszubilden und dabei zugleich die Geräuschentwicklung bei der Durchströmung des Luftfilters zu reduzieren (vgl. Anmeldung, Abs. [0003] i. V. m. Anspruch 1). Mit einer solchen Aufgabe ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau befasst, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Luftfiltern verfügt.
Die Aufgabe wird durch den Luftfilter des geltenden Anspruchs 1 mit den anmeldungsgemäßen Merkmalen M1 bis M5 gelöst.
Die D1 lehrt den Fachmann, im Gehäuse eines Luftfilters zur Filterung der Ansaugluft für Brennkraftmaschinen von Kraftfahrzeugen einen Wasserabscheider mit mindestens einem Wasserablauf stromaufwärts der Filtermatte und damit auf der Rohgasseite anzuordnen (vgl. D1, Anspruch 1). Die Positionierung des Wasserabscheiders mit Wasserablauf auf der Rohgasseite wird in der D1 als vorteilhaft erachtet, da die Filtermatte so besser vor Feuchtigkeit geschützt und ein Ansammeln von Wasser in Strömungstoträumen verhindert werden kann (vgl. D1, Sp. 1, Z. 35 bis 47). Um selbst das Vollsaugen der Filtermatte durch deren Kontakt mit im Wasserablauf angestautem Wasser zu vermeiden, empfiehlt die D1 zudem Mittel vorzusehen, die im Wasserablauf einen Wasserfüllstand von einer solchen Höhe garantieren, dass dadurch der auf den Wasserablauf wirkende Unterdruck kompensiert wird und das Wasser auch bei dem im Fahrbetrieb herrschenden Unterdruck ungehindert abfließen kann (vgl. D1, Sp. 2, Z. 56 bis Sp. 3, Z. 5 i. V. m. Ansprüchen 2 bis 7). In entsprechender Weise ist auch das einzige Ausführungsbeispiel der D1 ausgestaltet (vgl. D1, Figur 1 i. V. m. Sp. 2, Z. 28 bis Sp. 3, Z. 5).
Anregungen oder Hinweise dahingehend, den in der D1 beschriebenen Wasserabscheider mit bodenseitigem Wasserablauf im anmeldungsgemäßen Sinn auf der Reinseite der Filtermatte zu positionieren, liefert die D1 somit nicht.
Einen solchen Hinweis erhält der Fachmann auch durch den in der Druckschrift D1 einleitend genannten Stand der Technik nicht, der auf eine Vorrichtung zur Trennung eines Gas-/Ölgemisches in einer Pipeline Bezug nimmt. Bei dieser Vorrichtung befindet sich zwar in einem ablaufseitigen Gehäuseabschnitt ein Flüssigkeitsauslass, über den die an einem Wasserabscheider abgesonderte Flüssigkeit aus der Vorrichtung entfernt werden kann (vgl. D1, Sp. 1, Z. 19 bis 31). Davon wendet sich die D1 mit dem von ihr gelehrten, stromaufwärts der Filtermatte angeordneten Wasserablauf jedoch ab und führt mit ihrer Lehre daher selbst unter Berücksichtigung des in der D1 zitierten Standes der Technik von einem Wasseraustrag auf der Reinseite eines Filters weg.
Wie die Anmelderin in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen vom 15. Oktober 2013 zudem glaubhaft vorgetragen hat, zieht der Fachmann beim Studium der D1 die Positionierung einer Wasseraustragsöffnung auf der Reinseite eines Filterelements auch aus rein technischen Überlegungen nicht in Betracht. Der Fachmann erkennt nämlich, dass Ablauföffnungen und Ablaufrohr beim Luftfilter der D1 im wasserfreien Zustand luftdurchlässig werden und in diesem Zustand durch die Öffnungen verunreinigte Luft aus der Umgebung in das Filtergehäuse eindringen kann. Dies erachtet der Fachmann als unproblematisch, so lange sich die Öffnungen – wie beim Luftfilter der D1 – auf der Rohseite der Filtermatte befinden, da die auf dieser Seite eindringende Luft einer Filtration erst noch unterzogen werden muss. Derartige Öffnungen auf der Reinseite, also stromaufwärts des Filterelements, sind für einen Fachmann dagegen nicht hinnehmbar, da auf diese Weise verunreinigte Luft mit gereinigter Luft vermischt und damit die Wirkung des Luftfilters ad absurdum geführt würde. Beim anmeldungsgemäßen Luftfilter mit der Wasseraustragsöffnung auf der Reinseite des Filterelements wird durch das mit der Wasseraustrittsöffnung verbundene Abdichtteil dagegen sichergestellt, dass keine ungereinigte Luft von außen zur Reinseite des Filterelements gelangt. Zugleich wird mit dem Abdichtteil des anmeldungsgemäßen Luftfilters eine Geräuschdämpfung erzielt (vgl. Anmeldung, Abs. [0006] und [0007]). Ein solches Abdichtteil wird in der D1 aber weder erwähnt noch als erforderlich erachtet.
Der Luftfilter des geltenden Anspruchs 1 weist demzufolge alle Kriterien der Patentfähigkeit auf. Der Anspruch ist daher gewährbar.
4. Mit dem Anspruch 1 sind auch die besonderen Ausführungsformen des anmeldungsgemäßen Luftfilters betreffenden Ansprüche 2 bis 8 gewährbar.
Da folglich im antragsgemäßen Sinn entschieden werden konnte, hat der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich erachtet. Die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses der Prüfungsstelle für Klasse B01D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. August 2013 war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Dr. Maksymiw Schell Dr. Münzberg Dr. Jäger Fa
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
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