Paragraphen in 5 StR 207/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 207/20 BESCHLUSS vom 29. September 2020 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:290920B5STR207.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragschrift des Generalbundesanwalts:
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in den Fällen 4 und 9 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte sich zu den Kuriertätigkeiten in diesen Fällen bereits im Vorfeld der Taten bereit erklärt hat. Wer relevante Hilfeleistungen für eine ausreichend bestimmte Haupttat zusagt und dadurch – wie hier – die Tatausführung fördert, macht sich als Gehilfe strafbar (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2019 – 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; Beschluss vom 14. November 2001 – 3 StR 379/01, NStZ 2002, 200, 201).
Gericke Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz:
-3Kiel, LG, 25.08.2019 - 593 Js 3367/19 1 KLs
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