Paragraphen in IV ZR 171/18
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 171/18 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:091019BIVZR171.18.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 9. Oktober 2019 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf bis 30.000 € festgesetzt wird.
Gründe:
I. Die Parteien sind Geschwister und haben in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wechselseitig erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht.
Klage und Widerklage hatten erstinstanzlich nur teilweise Erfolg. Nachdem beide Parteien Berufung eingelegt hatten, schlossen sie vor dem Berufungsgericht einen Vergleich. Dieser sah im Wesentlichen vor, dass der Kläger an die Beklagte 8.000 € zahlt, die Kontoguthaben der Mutter hälftig an die Parteien ausgezahlt werden und die Erbengemeinschaften nach dem Großvater, der Großmutter und der Mutter der Parteien mit diesem Vergleich auseinandergesetzt sind.
Die Beklagte hat anschließend die Anfechtung des Vergleichs erklärt sowie dessen Sittenwidrigkeit geltend gemacht und beantragt, das Berufungsverfahren fortzusetzen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit aufgrund des Vergleichs vom 10. April 2018 beendet worden ist. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2019 zurückgewiesen und den Streitwert auf bis 65.000 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2019 und 19. Juni 2019 hat die Beklagte Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung erhoben und zuletzt eine Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf 28.536,32 € angeregt.
II. Die Gegenvorstellung ist begründet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist auf die Wertstufe bis 30.000 € festzusetzen.
1. Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge (BGH, Beschlüsse vom 19. September 2012 - V ZB 56/12, NJW 2013, 470 Rn. 5; vom 8. Februar 2007 - V ZR 160/06, juris Rn. 4). Etwas anderes gilt nur, wenn die Anfechtung des Vergleichs den Rechtsstreit nicht auf den ursprünglichen Streitstand zurückführt, sondern einen bereits erzielten Teilerfolg bestehen lässt. Dann kommt es auf das noch verbleibende Interesse an (BGH, Beschluss vom 19. September 2012 aaO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 aaO Rn. 4 f.).
2. Die Beklagte hat mit dem Vergleich hinsichtlich der Zahlung des Klägers in Höhe von 8.000 € einen Teilerfolg erzielt, den sie mit der Anfechtung des Vergleichs nicht in Frage stellen will. Ziel ihrer Anfechtung ist es, einen darüber hinausgehenden Betrag von 28.536,32 € zu erlangen, nachdem sie im Berufungsverfahren ihren Gesamtanspruch gegen den Kläger zuletzt mit 36.536,32 € beziffert hat.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 03.03.2017 - 3 O 191/13 OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.06.2018 - 3 U 20/17 -
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