Paragraphen in 4 StR 623/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 623/17 BESCHLUSS vom 21. Juni 2018 in der Strafsache gegen alias:
wegen bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 18. Mai 2017 wird – entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Februar 2018 – mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall III.3 der Urteilsgründe wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:210618B4STR623.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge zeigt keinen Rechtsfehler auf. Nachdem die Strafkammer die Widersprüche des Wahlverteidigers Rechtsanwalt S. und des Verteidigers eines Mitangeklagten gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens durch die Vorsitzende mit Beschluss vom 31. Januar 2017 zurückgewiesen hatte, beruhte die Durchführung des Selbstleseverfahrens allein auf diesem in Anwesenheit des Wahlverteidigers ergangenen Kammerbeschluss.
Sost-Scheible Bender Roggenbuck Feilcke Cierniak
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1 | 349 | StPO |
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