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VI ZR 6/13

BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 6/13 BESCHLUSS vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:

Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 € nicht.

Gründe: 1 Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 17.381,33 €

nebst Zinsen verurteilt und weiter festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet ist. Entsprechend einem unwidersprochen gebliebenen Hinweis in der Berufungsverhandlung vom 7. November 2012 hat das Berufungsgericht den Streitwert auf insgesamt 19.381,33 € festgesetzt, wobei es den Feststellungsantrag entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift mit 2.000 € bemessen hat.

Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Heraufsetzung des Wertes der Beschwer. Maßgebend für die Bewertung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machenden Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht; neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur insoweit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 mwN). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Anlagen rechtfertigen keine Heraufsetzung der Beschwer, da sich hieraus keine bezifferbaren Angaben für künftige Schäden ergeben, die Gegenstand eines höher zu bewertenden Feststellungsantrages des Klägers sein könnten.

Galke Stöhr Zoll Wellner von Pentz Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 12.04.2011 - 2 O 3522/10 OLG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2012 - 1 U 749/11 -

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