Paragraphen in 2 StR 577/15
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2 | 349 | StPO |
2 | 400 | StPO |
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 577/15 BESCHLUSS vom 31. März 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Revision der Nebenklägerin M.
ECLI:DE:BGH:2016:310316B2STR577.15.1 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. März 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Nebenklägerin M. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO, § 400 Abs. 1 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte – wie hier – wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 445/15; Beschluss vom 25. November 2015 - 1 StR 349/15). Diese Voraussetzungen hat die Nebenklägerin vorliegend nicht erfüllt. Sie hat ihre Revision vielmehr allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen, so dass die Revision zu verwerfen ist." Dem stimmt der Senat zu.
Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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2 | 349 | StPO |
2 | 400 | StPO |
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